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Ladendieb (38 J.) verletzt Verkäuferin bei wilder Flucht im Aldi: Vier Monate Haft zur Bewährung

Der 38 Jahre alte georgische Staatsbürger T. musste sich heute vor dem Amtsgericht Unna wegen räuberischen Diebstahls und Körperverletzung verantworten.

T., der weder der deutschen Sprache mächtig ist noch hier über Einkommen verfügt, wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt. Er hat keinen festen Wohnsitz in Deutschland. Die Anklage wirft dem 38-Jährigen vor, am 5. Juli dieses Jahres gegen 12.45 Uhr aus einer Vitrine im Aldi an der Stehfenstraße in Holzwickede ein ca. 240 Euro teures Tablet sowie AirPods (Kopfhörer)  im Wert von 179 Euro gestohlen und damit den Kassenbereich verlassen zu haben. Als er dabei erwischt wurde, versuchte er zu flüchten und stieß auf einer Flucht eine Mitarbeiterin zu Boden. Bei ihrem Sturz zog sich die Verkäuferin eine schmerzhafte Prellung am Ellenbogen zu.

Über seine Verteidigerin ließ der Angeklagte ein Teilgeständnis verlesen, mit dem er einräumte, die AirPods an sich genommen zu haben und bei seinem Fluchtversuch, die Mitarbeiterin umgerannt zu haben. Dass diese dabei verletzt wurde, tue ihm aufrichtig leid. Im Laufe der Verhandlung entschuldigte sich T. dafür auch noch persönlich bei der Geschädigten. Weitere Fragen beantwortete der Angeklagte auf Anraten seiner Verteidigerin nicht mehr.

Teilgeständnis abgelegt

Noch bevor die Zeugen aufgerufen wurde, hob das Gericht den Haftbefehl gegen den Angeklagten auf. Anschließend wurden ein Mitarbeiter (27 J.) und die geschädigte Verkäuferin (26 J.) aus dem Aldi-Markt im Zeugenstand befragt.

Dabei wurde klar: Keiner von beiden hatte den Angeklagten dabei beobachtet, wie er die Vitrine aufgebrochen hat, um an das Tablet und die AirPods zu kommen. Vielmehr hatten Kunden den Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Angeklagte verdächtig verhalten hatte.

Als der Mitarbeiter T. daraufhin ansprach, ergriff dieser die Flucht. Weil sich die Glastür im Aldi nicht so schnell öffnete, lief T. gegen die Tür und wollte daraufhin durch eine andere Tür im Laden flüchten, die jedoch von Mitarbeitern blockiert wurde. Mehrfach wurde T. von Mitarbeitern festgehalten, immer wieder riss er sich los, bis er schließlich aufgab.

Auf seiner wilden Flucht durch den Markt verletzte er nicht nur die geschädigte Mitarbeiterin, sondern verlor auch seine Beute.

Ebenso wenig wie die Zeugen beobachtet hatten, dass T. die Vitrine aufgebrochen hatte, konnten sie erkennen, dass er auch das fehlende Tablet  an sich genommen hatte. Damit kam als Tatvorwurf kein räuberischer oder schwerer Diebstahl mehr, sondern lediglich noch ein einfacher Diebstahl sowie die Körperverletzung infrage.

Räuberischer Diebstahl nicht nachzuweisen

Die Anklagevertreterin hielt T. zugute, dass er ein Teilgeständnis abgelegt, sich bei der Geschädigten entschuldigt und auch keine nennenswerten Vorstrafen hat. Zwar habe ein Zeuge gesehen, dass sich ein flacher Gegenstand in der Hose des Angeklagten befunden hatte. Außerdem wurde der Angeklagte  an der Vitrine gesehen, wo sich direkt nebenan auch die leeren Verpackungen der gestohlenen Gegenstände fanden. Doch wirklich gesehen hat keiner der Zeugen das Tablet beim Angeklagten oder dass er die Vitrine aufgebrochen hat. Ein räuberischer Diebstahl sei deshalb nicht nachweisbar gewesen. Allerdings stellten die entwendeten AirPods einen erheblichen Wert dar. Dies und die Flucht des Angeklagten durch den Markt, die mehrere Personen beschäftigte, zeugten von erheblicher krimineller Energie.

Die Anklagevertreterin hielt deshalb eine Gesamtstrafe von vier Monaten, ausgesetzt drei Jahre zur Bewährung, für angemessen. Da der weitere Aufenthaltsstaus des Angeklagten ebenso wie seine Einkommensverhältnisse unklar sein, könne auf einen Bewährungshelfer für T. verzichtet werden.

Die Verteidigerin von T. wies auf das reumütige Geständnis ihres Mandanten hin und auch darauf, dass ihm ein räuberischer Diebstahl nicht nachzuweisen sei. Deshalb sei „eine geringfügige Freiheitsstrafe angemessen“, deren „Vollstreckung ausgesetzt“ werden sollte.

Meldepflicht während Bewährungszeit

Richter Christian Johann folgte mit seinem Urteil von vier Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zwei Jahre zur Bewährung, weitgehend der Forderung der Anklage. Außerdem muss T. die Kosten des Verfahrens tragen. Zugunsten des Angeklagten ging das Gericht davon aus, dass T. versucht hat, nur die Kopfhörer zu stehlen. Diese stellten allerdings einen erheblichen Wert, besonders wenn man die Einkommenssituation des Angeklagten berücksichtigt. Die Körperverletzung stellt nach Ansicht des Richters dagegen „eine ziemliche Nummer“ dar:  Eine gänzlich unbeteiligte Person, die nur ihrer Arbeit nachgehen wollte, sei von T. herumgestoßen und verletzt worden. Die Folgen spüre die Geschädigte noch heute schmerzhaft.

Schließlich ermahnte der Richter den Angeklagten noch, dass er jeden Wechsel seiner postalischen Adresse in den nächsten zwei Jahren dem Gericht anzeigen muss. „Tun Sie das nicht, könnte das allein schon ausreichen, um Ihre Bewährung zu widerrufen.“

Diebstahl, Körperverletzung


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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