Skip to main content
Die Bundespolizei hat am Samstag im Dortmunder Flughafen bei der Ein- und Ausreisekontrolle eines Fluges drei Haftbefehle vollstreckt. (Foto: Bundespolizei)

Ausreiseverbot für Neonazis: Verwaltungsgericht hebt Maßnahme der Bundespolizei auf

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem Eilverfahren das von der Bundespolizei im Dortmunder Flughafen verhängte Ausreiseverbot gegen zwei Neonazis aufgehoben. (Foto: Bundespolizei)
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem Eilverfahren das von der Bundespolizei im Dortmunder Flughafen verhängte Ausreiseverbot gegen zwei Neonazis aufgehoben. (Foto: Bundespolizei)

Die Bundespolizei hatte am vergangenen Freitag (22.2.) neun bekannten Neonazis am Dortmunder Flughafen die Ausreise verboten. Ihre Ausweise wurden einbehalten, weil sie nach Bulgarien ausreisen wollten, um dort mutmaßlich an einer rechtsextremistischen Veranstaltung in Sofia, dem Lukov-Marsch, teilzunehmen.  Wie jetzt bekannt wurde, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen noch am Freitag in einem Eilverfahren entschieden, dass die Maßnahme der Bundespolizei zumindest in zwei Fällen nicht rechtens war.

Einspruch gegen die Maßnahme der Bundespolizei hatten nur zwei der insgesamt neun Personen eingelegt: ein 30jähriger Dortmunder und ein 28-Jähriger aus Kerpen. Wie Volker Stall, Sprecher der Bundespolizei, heute (25. Februar) auf Nachfrage erläuterte, ging es in dem Eilverfahren nicht um die Frage, ob die Maßnahme der Bundespolizei grundsätzlich rechtswidrig gewesen ist. Das Ausreiseverbot wurde mit Hinweis auf § 7 und 10 des Passgesetzes verhängt, das es Behörden erlaubt, einem deutschen Staatsangehörigen die Ausreise ins Ausland zu untersagen, wenn die Gefahr besteht, dass er das internationale Ansehens der Bundesrepublik verächtlich macht oder herabwürdigt. „Es ging vielmehr um die Frage, ob die Maßnahme eine aufschiebende Wirkung hat oder nicht“, so Volker Stall. „Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen hatte sie das nicht.“

Maßnahme nicht hinreichend begründet

Begründet hat die Kammer in Gelsenkirchen ihre Entscheidung damit, dass die Bundespolizei zu ihrer Entscheidung „keine hinreichend konkreten Tatsachen vorgebracht“ habe, so Gerichtssprecher Christian Kuznik. Der Hinweis, dass eine Person der Partei „Die Rechte“ angehöre und bereits im Vorjahr eine Rede auf der Veranstaltung in Sofia gehalten habe, sei allein für die Kammer nicht ausreichend gewesen. Diese habe also inhaltlich gar nicht prüfen können, ob eine Verunglimpfung des Ansehens der Bundesrepublik drohe. „Dazu hätte etwa die Rede bekannt sein müssen, die dort im Vorjahr gehalten wurde“, so Christoph Kuznik.

Noch am Freitag konnten die beiden Kläger deshalb ihre Pässe am Flughafen Dortmund abholen. Der Kerpener sei dann am Samstagmorgen mit dem Flugzeug nach Sofia ausgereist, so der Polizeisprecher. Welche Konsequenzen die Bundespolizei aus dem Urteil zieht, kann Volker Stall noch nicht sagen: „Wenn uns das Urteil vorliegt, werden wir es an unseren Justitiar weiterleiten und uns dann genau anschauen, welche Rückschlüsse wir daraus ziehen können für künftige Maßnahmen.“

Hintergrund: Seit 2003 gedenken Rechtsextreme in Sofia mit einem Fackelmarsch dem bulgarischen Kriegsminister General Christo Lukov († 1943). General Lukov war ein extrem brutaler Unterstützer Hitlers und seiner rassistischen Vernichtungspolitik. Im vergangenen Jahr nahmen etwa 2.000 Rechtsextreme, darunter Neonazis aus Deutschland, Schweden und Ungarn, an dem Fackelmarsch teil. In den beiden Jahren zuvor hatte die Bürgermeisterin von Sofia vergeblich versucht, den Marsch verbieten zu lassen.

Ausreiseverbot, Flughafen


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert