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Uneinsichtiger Angeklagter wegen Diebstahls zu 2.400 Euro Geldbuße verurteilt

Hätte er doch nur auf die mehr als deutlichen Hinweise des Richters gehört und seinen Widerspruch gegen einen Strafbefehl wegen Diebstahls zurückgezogen. Dann wäre der 48 Jahre alte Angeklagte mit einer Geldbuße von 500 Euro davongekommen. So aber „bettelte“ er förmlich um ein Urteil und wurde am Ende seiner Hauptverhandlung heute (13. Juni) vor dem Amtsgericht Unna zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro verurteilt.

Erschienen war der Angeklagte vor Gericht heute nur mit einer vereidigten Dolmetscherin. Sein Anwalt kam nicht. Wie sich nach einem Anruf von Richter Jörg Hüchtmann herausstellte, sollte das auch so bleiben, denn wie der Anwalt dem Richter bestätigte, habe er dem 48-Jährigen auch klar und deutlich erklärt, dass er seine Verteidigung nicht übernimmt.

Daraufhin erklärte der Richter dem Angeklagten nochmal eindringlich, dass er auch ohne dessen Anwalt die Hauptverhandlung eröffnet, falls es der Angeklagte wünscht, dass sich im Falle einer möglichen Verurteilung die im Raum stehende Geldbuße von 500 Euro aber „mindestens vervierfachen wird“.  Doch der Angeklagte zeigte sich von diesem gut gemeinten Rat des Richters unbeeindruckt und bestand darauf, dass die Verhandlung eröffnet wird. Was dann auch passierte. Die Geduld des Richters war erschöpft.

Widerspruch gegen Strafbefehl von 500 Euro

Die Staatsanwaltschaft warf dem 48-Jährigen vor, als Aushilfsfahrer in einem Hermes-Lager in Holzwickede einen großen Flachbildfernseher entwendet zu haben, um ihn gewinnbringend weiterzuverkaufen.

Zur Überraschung aller im Saal wollte sich der Angeklagte jedoch ohne Verteidiger zunächst nicht äußern zu dieser Anklage. Als Zeugen wurden daraufhin eine Büroangestellte und der Arbeitgeber vernommen. Beide erklärten übereinstimmend: Der Fernseher, um den es geht, war von einem anderen Fahrer, der ihn nicht hatte ausliefern können, am Ende seiner Tagestour auf einem Sammelplatz abgestellt worden. Darüber gibt es Videoaufzeichnungen und auch das Abstellen im Lager wurde per Scanner erfasst.

Als er den Fernseher am anderen Tag ausliefern sollte, war der verschwunden und die Nachforschungen des Arbeitgebers begannen. Videoaufzeichnungen zeigen schließlich, dass der Angeklagten den großen Karton mit dem Fernseher in sein Auto geladen hat und damit weggefahren ist, ohne die Übernahme und Auslieferung per Scanner zu dokumentieren.

Geständnis widerrufen

Später zur Rede gestellt leugnete der Angeklagte zunächst. Erst als er mit den Videoaufnahmen konfrontiert wurde gestand der 48-Jährige schließlich, den Fernseher gestohlen und an einen Hehler am Borsigplatz in Dortmund weitergegeben zu haben. Diese Aussage wiederholte er später auch bei der Polizei. Mit einem kleinen Unterschied: An wen er den Fernseher abgegeben hat, wollten er nicht mehr verraten.

Nach diesen Zeugenaussagen äußerte sich der Angeklagte in der Verhandlung heute plötzlich doch noch – und verblüffte den erfahrenen Amtsrichter erneut: Er habe den Fernseher nicht gestohlen, den Diebstahl aber eingeräumt, weil er schnell zu seiner erkrankten Mutter nach Italien gewollt habe. „Deshalb gibt man doch keinen Diebstahl zu, den man nicht begangen hat“, wunderte sich Jörg Hüchtmann. „Sie hätten doch einfach den Diebstahl leugnen und dann gehen können. Es hat sie ja niemand festgehalten.“

Unglaubwürdige Schutzbehauptung

Die Staatsanwältin sah nach den Zeugenaussagen den Tatvorwurf als erwiesen an. Der Hinweis auf die kranke Mutter seine nur eine Schutzbehauptung. Der Angeklagte sei zwar nicht vorbestraft, aber auch nicht geständig. Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen a‘ 40 Euro hielt die Anklagevertreterin deshalb für angemessen.

Richter Jörg Hüchtmann ging mit seinem Urteil von 60 Tagessätzen a‘ 40 Euro (= 2.400 Euro) noch über dieses Plädoyer hinaus. Der gestohlene Fernseher habe eine erheblichen Wert dargestellt. Die Schutzbehauptung des Angeklagten sei absolut nicht überzeugend. „Da können wir ja froh sein, dass es hier nicht um Mord ging, sonst hätten sie den womöglich auch gestanden.“ Er habe „keinen Zweifel, dass der Diebstahl überzeugend nachgewiesen“ sei, so der Richter. Neben der Geldbuße muss der Angeklagte nun auch noch die Kosten des Verfahrens tragen.

Diebstahl, Gericht


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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