Problematische Chat-Nachricht nach Streit mit ex-Schwiegervater bringt Holzwickeder auf Angeklagebank
Sein mangelndes Schriftdeutsch hat den 42 Jahre alten B. aus Holzwickede auf die Anklagebank des Amtsgerichtes gebracht. Etwas anderes ließ sich in der Verhandlung gestern (12.1.) jedenfalls nicht beweisen. Sie endete deshalb mit einem Freispruch für den geschiedenen Vater von zwei Kindern (acht und 20 Jahre).
Der Tatvorwurf gegen den Holzwickeder lautete auf Bedrohung. Am 15. Mai vorigen Jahres war er in der Wohnung seiner geschiedenen Frau in Holzwickede mit ihrem Vater in heftigen Streit geraten. Anschließend schrieb er seiner ex-Frau in einer WhatsApp-Nachricht mit Bezug auf ihren Vater: „Der Typ ist schon Tod.“ (Fehler aus Zitat unkorrigiert). Sein früherer Schwiegervater zeigte ihn daraufhin an und B. fand sich auf der Anklagebank des Amtsgerichtes wieder.
Dorthin wurde er aus der Haftanstalt vorgeführt, wo er eine Strafe wegen eines anderthalbjährige Haftstrafe wegen eines anderen Delikte abbüßt. Nur einen Tag nach dem Streit im vergangenen Jahr hatte er die Aufforderung zum Haftantritt erhalten.
Bedrohung oder ungeschickter Ausdruck?
Der deutschen Sprache ist B. durchaus mächtig, wenn auch mit leichtem Akzent. Er hat eine abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskaufmann und war bis zu seiner Verurteilung in einer attraktiven Festanstellung. Wie sich im Laufe der Verhandlung noch zeigen sollte, ist sein schriftlicher Ausdruck indes etwas problematisch und, gelind gesagt, ungeschickt. Den ihm vorgehaltenen Satz streitet B. auch gar nicht ab. E habe jedoch „niemals eine Morddrohung“ damit verbinden wollen. „Ich wollte damit eigentlich sagen, dass mein früherer Schwiegervater für mich gestorben ist und er mir auch ganz egal ist.“ Die Chat-Nachricht sei von ihm im Anschluss an einen heftigen verbalen Streit mit seinem ehemaligen Schwiegervater geschickt worden, der ihn im Beisein seiner Kinder als „Schmarotzer und Affe“ schwer beleidigt hatte.
Die geschiedene Frau des Angeklagten nahm ihr Recht auf Zeugnisverweigerung in Anspruch und machte keine Angaben im Zeugenstand.
Der genaue Wortlaut der fraglich Chat-Nachricht war bedauerlicherweise nicht den Gerichtsakten dokumentiert. Das konnte allerdings der ex-Schwiegervater (56 J.) ändern, der anschließend als Zeuge vernommen wurde. Er legte dem Gericht den längeren Chat-Verlauf vor, den sein früherer Schwiegersohn mit seiner Tochter nach seinem Streit mit ihm geführt hatte. Seine Tochter hatte ihn anschließend darüber informiert und er hatte den Chat-Verlauf dann dokumentiert.
Den vorangegangenen heftigen Streit und auch die gegenseitigen Beleidigungen bestätigte der Zeuge ebenfalls. Durch den fraglichen Satz in Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen in dem Chat-Verlauf habe er sich ernsthaft bedroht gefühlt und deshalb Anzeige erstattet.
Gericht erkennt keine Morddrohung
Nach eingehender Prüfung gelangte das Gericht allerdings zur Auffassung, dass es sich bei dem fraglichen Satz nicht um eine Morddrohung handelt. Die Staatsanwältin wie die Verteidigerin gingen davon aus, dass der Angeklagte tatsächlich nur ausdrücken wollte, dass sein Schwiegervater für ihn gestorben sei und plädierten deshalb auf Freispruch.
Mit ihrem Urteil folgte dann auch Richterin Kathrin Dannehl diesen Anträgen. Für den Straftatbestand der Bedrohung muss ein Verbrechen bzw. eine Straftat angedroht werden. Das könne sie in diesem Fall nicht erkennen, begründete die Richterin ihr Urteil. Dem fraglichen Satz sei ein Streit vorausgegangen, von dem auch der Zeuge einräumte, dass er nicht besonders schön gewesen sei. Nach dem Streit hat der Angeklagte, salopp gesagt, auch noch „ordentlich einen gebechert“. Erst danach seien dann die fraglichen Äußerungen von ihm gekommen. „Ich kann verstehen, dass man sich davon bedroht fühlt. Aber es ist auch eine andere Interpretation möglich“, so die Richter. „Ich kann hier aber nicht erkennen, dass mit einem konkreten Verbrechen gedroht worden ist.“
Anti-Aggressionstherapie empfohlen
Es sei verständlich, dass der frühere Schwiegervater die Nachricht anders auffasst. „So etwas sollte man sicherlich auch nicht schreiben. Doch nicht alles, was man nicht tun sollte, ist auch strafbar.“ Trotz des Freispruchs empfahl die Richterin dem Angeklagten, eine Anti-Aggressionstherapie zu beginnen, um seine aufbrausende Art in den Griff zu kriegen.