KreisSportBund Unna informiert über Corona-Auflagen für Sportvereine
Der KreisSportBund Unna hat heute eine Information zum Sport mit der neuen Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. „Der von der Landesregierung präsentierte Stufenplan geht weit über das hinaus, was Landessportbund NRW und seine angeschlossenen Bünde und Fachverbände erwartet hatten“, heißt es darin. Das betrifft insbesondere die bereits ab heute (11. Mai) geltenden Lockerungen für den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen, so KSB-Geschäftsführer Matthias Hartmann weiter. „Die Reaktionen auf die politischen Entscheidungen fallen sehr unterschiedlich aus und reichen von ,Endlich!‘ bis hin zu ,Das ist viel zu weitgehend!‘.“
Der Landessportbund hat sich in den vergangenen in engem Schulterschluss mit der für den Sport zuständigen Staatssekretärin und der Sportabteilung der Staatskanzlei für eine schrittweise, verantwortungsvolle Wiederaufnahme des Sportbetriebs ausgesprochen. „Diese ist nun möglich“, glaubt Matthias Hartmann. „Aber: Der Stufenplan ist immer unter der Maßgabe zu sehen, dass sich die Gesundheitslage nicht verschlechtert. Es ist ein Plan, keine Garantie, dass es so kommen wird. Vorsicht und bedachtes Handeln sind das Gebot der Stunde.“
Die weitere Entwicklung
Mit dem schrittweisen Wiedereinstieg in den Vereinssport beginnt für die Sportvereine im Kreis Unna eine neue Phase der Coronakrise. War der Lockdown noch durch zentrale Vorgaben bestimmt, so wird die Umsetzung des Wiedereinstiegs dagegen dezentral und hoch unterschiedlich verlaufen.
Zwar ist keine Genehmigung der in der CoronaSchVO vorgesehenen Lockerungen (z. B. Öffnung von Sportplätzen ab 7. Mai) durch die örtlichen Behörden notwendig. Aber die Kommunen können diese selbstverständlich in eigener Entscheidung trotzdem aus ganz unterschiedlichen Gründen geschlossen halten. Gleiches gilt auch für vereinseigene Anlagen, wenn die Kommune hier eine Nichtbeachtung der Sicherheitsmaßnahmen erkennen kann. Wie der Kreis Coesfeld gezeigt hat, kann sich die Freigabe der Anlagen durch neue Infektionen von heute auf morgen ändern.
Zudem gestaltet sich die Umsetzung von Vorsichtsmaßnahmen und Vorschriften von Sportart zu Sportart unterschiedlich. Die entsprechenden Hinweise der Spitzenverbände sind auf der Internetseite des Deutschen Olympischen Sportbundes zu finden.
Hohe Eigenverantwortung der Vereine
Nicht zuletzt ist nun auch eine hohe Eigenverantwortung der Vereine selbst gefragt. Nicht jede Frage kann von Landessportbund, KreisSportBund, Fachverband oder Stadtsportverband beantworten werden, ebenso wenig wie von der Politik. Denn auch von Verein zu Verein kann sich die konkrete Situation hinsichtlich Sportstätten, Mitgliedern und Abläufen unterschiedlich darstellen.
„Vorsicht ist das Gebot der Stunde.“
Matthias Hartmann (KSB-Geschäftsführer)
Einzelheiten zur neuen Corona-Schutzverordnung hat der KreisSportBund auf seiner Internetseite für die Vereine veröffentlicht. Insbesondere weist der KSB auf folgende Regelungen hin:
- Kein Wettkampfbetrieb
- Nur kontaktfreier Sport, Ausnahmen: Training an NRW-Bundesstützpunkten, Tanzsport (lt. Text nur Tanzschulen, aber u. E. kann das nur bedeuten, dass auch Tanzportvereine eingeschlossen sind): Training mit einem festen Tanzpartner
- Zum Infektionsschutz geeignete Hygienemaßnahmen
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen
- Keine Nutzung von Dusch-/Wasch-/Umkleideräumen
- Keine Zuschauer
- Keine Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen (Schützenfeste) bis zum 31. August
- Im Seminarbetrieb mindestens fünf qm Raumfläche pro Teilnehmer und maximal 100 Teilnehmer in einem Raum
- Vorstandssitzungen unter Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygienevorschriften sind wieder erlaubt (CoronaSchVO §13, Abs. 3 Ziff 2).
Unter den o. g. Bedingungen können auch die Angebote „Sport im Park“ wieder aufgenommen werden (siehe §9 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO).
Für Sportangebote in geschlossenen Räumen ist außerdem die Anlage Ziff. VII zur CoronaSchVO für Fitnessstudios zu beachten.
Gastronomie in Vereinen
Landessportbund und KreisSportBund Unna gehen gemäß §§ 14 und 15 der CoronaSchVO und Anlage I zur CoronaSchVO davon aus, dass für Vereinsgaststätten dieselben Bedingungen gelten wie für sonstige gastronomische Betriebe. Wann Sportvereine mit selbst geführter, also nicht verpachteter Gastronomie wieder öffnen dürfen ist zurzeit noch nicht klar.