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In Moschee gegen Annäherungsverbot verstoßen: Geldstrafe für 39-jährigen Syrer

Weil er sich trotz eines Annäherungsverbotes dem 22-jährigen Zeugen A. am 27. September vorigen Jahres näherte und A. sogar fotografierte, wurde der 39-jährige syrische Staatsangehörige M. aus Holzwickede heute (14. Januar) vor dem Amtsgericht Unna zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen a‘ zehn Euro verurteilt.

Dabei dürfte M., der verheiratet ist und zwei Kinder hat, sogar noch glimpflich davongekommen sein. Denn eigentlich soll er laut Anklage in der Zeit vom 24. September bis 4. Oktober vorigen Jahres in zwei weiteren Fällen gegen das Verbot der Annäherung oder Kontaktaufnahme verstoßen haben. Doch Richter Jörn Granseuer beschränkte das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die beiden Vorfälle am 27. September, die sich eindeutig beweisen ließen.

Hintergrund der Auseinandersetzungen zwischen den beiden Beteiligten ist ein Familienstreit, der mit der gerichtlichen Anordnung am 21. August vorigen Jahres endete, dass sich der Angeklagte dem Zeugen A. nicht mehr auf weniger als 20 Meter nähern oder mit ihm Verbindung aufnehmen darf.

Trotzdem kam es am 27. September vorigen Jahres zu einer Begegnung der beiden Streithähne muslimischen Glaubens in einer Moschee in Unna. Es gab einen kurzen Streit im Gebetsraum und A. verließ die Moschee. Vor dem Ausgang trafen dann beide Kontrahenten wieder aufeinander. M. fotografierte A., der versuchte, ihm das Handy zu entwenden, M. spuckte vor ihm aus – schließlich wurde die Polizei gerufen.

Hintergrund ist ein Familienstreit

Soweit wurde der Sachverhalt heute auch durch den unbeteiligten Zeugen S., einen 20-jährigen Schüler, bestätigt.

Der Angeklagte rechtfertigte sich durch einen Dolmetscher übersetzt wortreich damit, dass die Moschee in Unna schließlich so klein sei, dass er A. kaum aus dem Wege gehen konnte. Draußen habe A., dann auf ihn gewartet und regelrecht die Konfrontation gesucht.

Das Gericht wertete diese Aussage als Geständnis, auch wenn sich Richter Granseuer mit dieser Bezeichnung Geständnis schwer tat. „Denn von Reue oder gar Einsicht ist beim Angeklagten überhaupt keine Spur zu erkennen.“ Wenn der Angeklagte schon keine andere Moschee aufsuchen wollte, hätte er zumindest einfach gehen können, ohne Kontakt zu A. aufzunehmen, als er diesen erkannte. Das habe er jedoch nicht getan und deshalb gegen die Anordnung vom 21. August vorigen Jahres verstoßen.

Immerhin ist M. nicht vorbestraft. Die Anklagevertreterin hatte eine Gesamtstrafe von 45 Tagessätzen a‘ 20 Euro für ihn gefordert. Richter Granseuer verurteilte den Hartz IV-Empfänger zu 25 Tagessätzen a‘ zehn Euro wegen Verstosses gegen das Gewaltschutzgesetz. M. blieb bis zum Schluss uneinsichtig: Er kündigte an, das Urteil nicht akzeptieren zu wollen.

Gewaltschutzgesetz


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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