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1,4 Mio. Dateien mit Kinderpornografie gehortet: Strafmaß in Berufung reduziert

Für Außenstehende ist kaum nachvollziehbar, was die Fahnder bei der Wohnungsdurchsuchung in Holzwickede im vergangenen Jahr auf dem Computern und diversen Festplatten des 44-jährigen Holzwickeders fanden: ca. 1,4 Millionen Fotos und weitere rd. 150.000 Videos kinderpornografischen Inhalts teils härtester Sorte. Im Mai war der Holzwickeder deshalb vom Schöffengericht in Unna wegen der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von kinderpornografischen Dateien zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte der 44-Jährige Berufung ein.

Zur Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund heute (17. Oktober) erschien der Holzwickeder mit einem neuen Verteidiger, der seit 15 Jahren Erfahrung mit Verfahren dieser Art hat. Doch auch seinem Verteidiger, ebenso wie dem Staatsanwalt, sind ähnliche Datenmengen bei einem Angeklagten noch nicht untergekommen, wie beide übereinstimmend erklärten.

Berufungsziel: Bewährungsstrafe

Dass der 44-Jährige diese Datenmengen mit kinderpornografischen Inhalten über Jahre hinweg gehortet hat, wird von ihm nicht bestritten. Ihm ging es in der Berufung allein darum, ein geringeres  Strafmaß zu erreichen. Denn zur Bewährung kann nur eine Haftstrafe bis maximal zwei Jahre ausgesetzt werden.

Der 44-Jährige hat eine feste Partnerin mit der er im Haus seiner Mutter lebt. Bis zu seiner Verhandlung im Mai hatten beide wohl keine Ahnung von der verhängnisvollen Neigung ihres Partners bzw. Sohnes. Aus lauter Scham habe sein Mandant während der Ermittlungen und in der späteren Verhandlung kaum ein Wort herausbekommen und sich auch nicht anwaltlich beraten lassen, so sein Verteidiger heute.

So sei etwa in dem erstinstanzlichen Urteil die Frage einer genauen Zuordnung der gefundenen Dateien gar nicht thematisiert worden. „Natürlich kann man bei solchen Datenmengen nicht alle Dateien auswerten. Das wollen wir auch gar nicht“, so der Verteidiger. Zumindest aber sei der Tatbestand der Verbreitung von kinderpornografischen Dateien in vier Fällen fraglich.

Keine Verbreitung von Dateien

Dies sah das Gericht ähnlich: Verurteilt wurde von dem Unnaer Gericht das unerlaubte Verbreiten von kinderpornografischen Dateien in vier Fällen als Einzelstrafe zu je sechs Monate. „Der Tenor des Urteils passt nicht“, befand Richterin Brigitte Landwehr. Ein Verbreiten setze voraus, dass eine konkrete Person etwas bekommt. Dies sei aber bei dem Peer-to-Peer-Programm der Tauschbörse, das der Angeklagte nutzte, technisch gar nicht möglich. Vielmehr stellen solche Programme Teile von Dateien in der Tauschbörse automatisch und ohne Kontrolle der Nutzer zur Verfügung. Statt um ein gezieltes Verbreiten, so die Richterin,  „geht es um ein Zugänglichmachen, was im Ergebnis natürlich kein Unterschied macht“. Juristisch handele es sich jedoch nicht um vier, sondern wohl nur um einen Fall. „Das ändert natürlich nichts an der Vielzahl der Dateien.“

Die riesigen Datenmengen mit kinderpornografischem Inhalt erklärt der 44-Jährige auf Nachfrage mit einer Art Sammelwut über Jahre hinweg. „Ich wusste natürlich schon, dass es nicht in Ordnung ist, was ich mache.“ Aus Scham habe er die Problematik verdrängt und geschwiegen. „Durch meine Therapie kann ich jetzt offener damit umgehen und mich auch besser kontrollieren.“  

Das Urteil des Unnaer Gerichts habe „seine pädagogische Wirkung entfaltet“, wie der Verteidiger betonte. Sein Mandant habe von sich aus eine Therapie angefangen und die ersten Sitzungen hätten bereits dazu geführt, dass er sich inzwischen viel offener mit seiner Problematik auseinandersetzen kann – auch gegenüber seiner Partnerin.  Sein Therapeut bescheinigt dem 44-Jährigen übrigens eine „eindeutig heterosexuelle“ Präferenz. Seine Neigung zu kleinen Jungs sei eine „sexuelle Nebenströmung“ , wobei allerdings „eine reale Kontaktaufnahme ausgeschlossen“ werden könne, so der Therapeut.   

Der Angeklagte ist ledig, lebt aber seit einige Jahren schon mit einer festen Partnerin zusammen im Haus seiner Mutter, um die er sich auch kümmert. Er geht einer geregelten Arbeit nach, ist nicht vorbestraft und hat von sich aus die Therapie aufgenommen, um an seinem Problem zu arbeiten. Mit guten Fortschritten, wie sein Verteidiger versichert.

Gute Sozialprognose und Therapie

In seinem mehr als halbstündigen Plädoyer wies der Verteidiger darauf hin, dass die Betroffenen, die wegen des Besitzes von kinderpornografischen Dateien straffällig geworden sind, aus allen gesellschaftlichen Schichten kommen, nicht selten auch Akademiker sind.

Mit einer Strafbewehrung allein bekommen wir diese Problematik nicht aus der Welt.“

Der Verteidiger

„In der Regel können sich diese Menschen selbst nicht erklären, woher ihre Neigung kommt“, so der Verteidiger. „Mit einer Strafbewehrung allein bekommen wir diese Problematik nicht aus der Welt. Leider ist es so, dass es viel zu wenig Therapiemöglichkeiten gibt. Häufig ist eine Therapie überhaupt erst dann möglich, wenn jemand verurteilt worden ist. Das ist eigentlich ein Skandal.“

Anders als etwa Drogenabhängige werden Täter, die wegen des Besitzes von kinderpornografischen Dateien verurteilt wurden, auch in der Regel nicht mehr rückfällig.

Konkret könne man seinem Mandaten den Besitz und das Zugänglichmachen kinderpornografische  Dateien vorwerfen, nicht aber das Verbreiten. Strafverschärfend sei die große Zahl der Dateien zu berücksichtigen. Allerdings habe sein Mandant auch mit den Ermittlern kooperiert und trotz großer Scham nichts verschwiegen. Wobei ihm formal der Besitz jeder einzelnen Datei hätte nachgewiesen werden müssen. Schließlich habe der 44-Jährige aus eigenem Problembewusstsein eine Therapie begonnen und setze diese auch konsequent fort. Sein Mandant habe keinerlei Vorstrafen und eine gute Sozialprognose. Darum beantragte die Verteidigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung mit der Auflage, die Therapie fortzusetzen.

Zwei Jahre Haft auf vier Jahre zur Bewährung

Der Staatsanwalt fasste sich deutlich kürzer als der Verteidiger. Er erinnerte daran, dass die Ermittlungen gegen den Holzwickeder nach einem Hinweis auf die einschlägige Tauschbörse ins Rollen kamen. Danach seien dann die sehr große Zahl einschlägiger Dateien und Speichermedien gefunden worden. „Diese Mengen sind ganz außergewöhnlich“, so der Anklagevertreter. „Auch für mich, der tagtäglich mit solchen Dingen zu tun hat.“  Es gehe hier zwar nur um einen Konsumenten von Bildmaterial. „Aber hinter jedem dieser Bilder steht auch der reale Missbrauch eines Kindes. Und die Nachfrage belebt bekanntlich das Geschäft.“ Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus der ersten Instanz sei darum keineswegs überzogen. „Die Strafe hätte auch höher ausfallen können“, meint der Anklagevertreter. Zudem sei er Erfolg einer Therapie stets ungewiss.

Der Staatsanwalt forderte daher „die höchste Strafe, die noch bewährungsfähig ist“ – eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Außerdem sollte die Bewährungszeit möglichst lang auf fünf Jahre angesetzt werden. Als weitere Auflagen müsse der 44-Jährige die Therapie von einem Bewährungshelfer begleitet fortsetzten und 1.500 Euro in monatlichen  Raten a‘ 100 Euro zahlen.

Nach einer etwa halbstündigen Beratungspause schloss sich die Richterin mit ihrem Urteil den Plädoyers der Verteidigung und Anklage weitgehend an: Sie reduzierte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und setzte diese zur Bewährung auf vier Jahre aus. Außerdem erhielt der Holzwickede die Fortsetzung seiner Therapie als Auflage. Das Urteil ist rechtskräftig.  

Kinderpornografie


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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