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Eine physiotherapeutische Behandlung ist auch in diesen Pandemiezeiten weiterhin uneingeschränkt möglich - allerdings nur nach ärztlicher Verordnung. (Foto: Pixabay.de)

Bürokratischer Coronaschutz: Physiotherapie und Fußflege erlaubt – Reha-Sport nicht

Eine physiotherapeutische Behandlung ist auch in diesen Pandemiezeiten weiterhin uneingeschränkt möglich - allerdings nur nach ärztlicher Verordnung. (Foto: Pixabay.de)
Eine physiotherapeutische Behandlung ist auch in diesen Pandemiezeiten weiterhin uneingeschränkt möglich – allerdings nur nach ärztlicher Verordnung. (Foto: Pixabay.de)

Deutschlands stumpfe Waffe im Kampf gegen die Corona-Pandemie ist die Bürokratie. Was dazu führt, dass mitunter die Betroffenen selbst nicht mehr genau wissen, was erlaubt oder verboten ist. So wunderte sich in der vergangenen Woche eine Leserin des Emscherblogs darüber, dass sie von ihrer psychotherapeutischen Praxis mit Hinweis auf die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVo) abgewiesen wurde, während in einer anderen Holzwickeder Praxis munter weiterbehandelt wird.

Torsten Doennges, stellvertretender Ordnungsamtsleiter, erklärt dazu: „Eine physiotherapeutische Behandlung ist auch unter den derzeitigen Bedingungen weiterhin uneingeschränkt möglich. Voraussetzung ist allerdings eine ärztliche Verordnung.“ Ohne ärztliches Rezept, so Torsten Doennges weiter, sei ein Physiotherapie ebenso wie Wellness-Massagen „nicht zulässig, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann“.  Was eigentlich auch logisch wäre, aber leider auch zu einfach.

Dienst am Kunden mit Abstand und Maske möglich

Denn nach Information des Landes NRW gilt ab 29. März vielmehr, dass „Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, aber auch das Maßnehmen beim Änderungsschneider) (…) unter strikter Beachtung Hygienevorgaben der Coronaschutzverordnung zulässig“ sind.

Wenn der Kunde oder die Kundin bei diesen Dienstleistungen „zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt (wie z.B. bei der Gesichtskosmetik), dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerksleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen/Kunden ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest vorliegt und für das Personal, das die Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein Schnell- oder Selbsttest durchgeführt wird“.

Noch verwirrender ist der Umgang mit dem Reha-Sport, den viele Menschen schmerzlich vermissen. Wer an der Bandscheibe operiert wurde und nur mit Hilfe des Reha-Sports mühsam wieder ohne Schmerzen auf die Beine zu kommen versucht, für den ist die sportliche Betätigung mehr als nur Fitness-Spaß.

Freizeit- und Amateursport mit Einschränkungen zulässig

Lizensierte Reha-Trainerin der HSC-Gesundheitssportabteilung: Susanne Fotiadou. (Foto: HSC)
Zum Leidwesen vieler Partienten schon lange nicht mehr am Ball: Susanne Fotiadou, die lizensierte Reha-Trainerin der HSC-Gesundheitssportabteilung. (Foto: HSC)

Dabei ist nach Auskunft des Landes NRW im Bereich Freizeit- und Amateursport „schon seit dem 22. Februar das Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel wieder zulässig. Das gilt seitdem für den Sport allein, zu zweit oder von Angehörigen eines Hausstandes und ist nun seit dem 8. März auch von bis zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen zulässig. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.

Innerhalb dieser Gruppen muss beim Sporttreiben kein Abstand gehalten werden. Aber zwischen verschiedenen Gruppen oder zu anderen Einzelpersonen gilt auf der Sportanlage ein Mindestabstand von fünf Metern.

Seit dem 22. Februar 2021 wieder zulässig ist auch die sportliche Ausbildung im Einzelunterricht auf Sportanlagen unter freiem Himmel.

Der Reha-Sport wird von dieser Regelung allerdings nicht berührt. Hier geht das Land NRW, anders als andere Bundesländer, sehr restriktiv vor. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) beurteilt die Durchführung von Rehabilitationssport weiterhin als „nicht zulässig“. Die Kommunen vor Ort entscheiden seit 15. Dezember 2020 aber weiterhin unterschiedlich: Während die meisten, wie die Gemeinde Holzwickede, den Rehabilitationssport untersagen bzw. nicht in der Gruppe erlauben, lassen einige die Durchführung als „medizinisch notwendige Leistung“ zu. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 hat das MAGS informiert, dass es die Einordnung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport als „Umgehungslösung“ der CoronaSchVO in NRW betrachtet.

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

Der Betrieb von Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist derzeit aber noch unzulässig.“

„Reha-Sport darf definitiv nicht stattfinden“, bedauert auch die Leiterin der HSC-Gesundheitssportabteilung. Beim Reha-Sport handele es sich „immer um Training in der Gruppe, das nicht unter freiem Himmel stattfinden“ könne. „Zulässig ist nur Einzeltraining nach medizinischer Verordnung, etwa in einer Praxis. Doch das ist dann per Definition kein Reha-Sport, sondern eine physiotherapeutische Behandlung“, erläutert die Gesundheitssport-Leiter  

Wegen des Verbotes von Reha-Sport, der nun schon viele Monate nicht stattfinden darf, „gibt es bei vielen Patienten einen erheblichen Leidensdruck“, weiß Susanne Werbinsky.

Corona, Physiotherapie, Reha-Sport


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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