Unglücklicher Zufall bringt 53-Jährige wegen Fahrerflucht vor Amtsgericht: Freispruch nach Strafbefehl
Aufgrund einen unglücklichen Zufalls sah sich die 53-jährige T. aus Dülmen mit einer Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und einer per Strafbefehl verhängten Geldstrafe konfrontiert. Da sich die 53-Jährige absolut keiner Schuld bewusst war, legte sie Widerspruch ein und fand sich auf der Anklagebank des Amtsgerichts Unna wieder.
Die Anklage legte der berufstätigen Dülmerin zur Last, dass sie in der Zeit vom 25.3. vorigen Jahres gegen 17 Uhr mit ihrem Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz vor einem Haus in der Voigstraße parkte und diesen morgens gegen 5 Uhr wieder verließ. Dabei soll sie ein neben ihr geparktes Fahrzeug beschädigt und sich anschließend vom Unfallort entfernt haben, ohne sich um den Schaden zu kümmern.
Zum zweiten Verhandlungstermin heute waren ein Gutachter erschienen, der zu der Einschätzung gelangt war, dass der festgestellte Schaden an der Fahrertür des Fahrzeuges der Angeklagten mit dem Schaden an der Beifahrertür des Fahrzeuges der Geschädigten durchaus zusammenpassen könnte. Beide Fahrzeuge müssen rückwärts eingeparkt worden sein.
Anklage wegen Parkrempler in Voigtstraße
Wie schon beim ersten Verhandlungstermin in dieser Sache hatte die Angeklagte auch heute (21. April) wieder beteuert: Es sei ihr „absolut nicht erinnerlich, ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben“, als sie am 26. Märzt vorigen Jahres früh morgens ihren Parkplatz in der Voigstraße verließ. Auf Nachfrage des Gerichts, ob sie vorwärts oder rückwärts eingeparkte hatte, betonte die Angeklagte: „Ich bin eine Vorwärtsparkerin und habe auch dort mit 99,9-prozentiger Sicherheit vorwärts eingeparkt, weil ich rückwärts damit Probleme habe.“
Das Gericht hörte daraufhin die Geschädigte, eine 28-jährige Holzwickederin als Zeugin. Sie schilderte im Zeugenstand, wie sie am 25. März abends vom Spätdienst nach Hause kam und nur noch ein einziger Parkplatz im Bereich ihres Wohnhauses in der Voigtstraße frei war. Neben diesem Parkplatz habe das Fahrzeug der Angeklagten „sehr schräg eingeparkt“ gestanden. „Es war nur noch wenig Platz und ich musste deshalb rückwärts einparken“, so die Holzwickederin. „Meine Beifahrertür stand recht nahe an der Beifahrertür des anderen Autos.“ Da ihr das andere Auto unbekannt war, machte sie sicherheitshalber vom Kennzeichen ein Foto mit ihrem Handy.
Als sie tags darauf wieder zum Dienst fahren wollte, bemerkte die 28-Jährige einen Schaden an ihrer vorderen Beifahrertür und schloss daraus, dass dieser durch das unbekannte Fahrzeug vom Vorabend verursacht worden sein könnte. Sie erstattet Anzeige und das Verfahren nahm seinen Lauf. Allerdings erklärte die Zeugin heute auch: Das andere Fahrzeug war eindeutig vorwärts eingeparkt worden.
Schaden auf „falscher“ Fahrzeugseite
Damit war die Anklage gegen die 53-Jährige zusammengebrochen. Denn die Polizei hatte bei Überprüfung ihres Fahrzeuges zwar einen Schaden an der Fahrertür entdeckt, der laut Gutachter sogar zum Schaden am Auto der Holzwickederin passen könnte. Da beide Fahrzeuge aber nicht rückwärts in einer Richtung parkten, wie die Aussage der Zeugin heute bestätigte, muss der Schaden an der Fahrertür der Angeklagten eine ganz andere Ursache haben. Wäre die Angeklagte die Verursacherin gewesen, hätte sich der Schaden an ihrer Beifahrertür befinden müssen.
Das Gutachten war damit ebenso hinfällig wie gesamte Anklage. Der Staatsanwalt beantragte deshalb prompt einen Freispruch für die Angeklagte und so lautete anschließend auch das Urteil von Richter Frie. Die Beweisaufnahme habe ergeben, so seine knappe Urteilsbegründung, „dass beide Fahrzeuge so gestanden haben, dass die Angeklagte den Schaden gar nicht verursacht haben kann“.
Hätte sich nicht zufällig ein kleiner Schaden an ihrer Fahrertür befunden, der auch noch durchaus zum Schadensbild passte und hätte der Gutachter gewusst, wie beiden Autos geparkt waren – der 53-Jährigen wären eine Menge Unannehmlichkeiten erspart geblieben.