Ohrfeige für Stieftochter bringt 59-jährigen Holzwickeder auf Anklagebank
Eine Ohrfeige für seine 15-jährige Stieftochter brachte den 59-Jährigen Holzwickeder heute wegen Körperverletzung auf die Anklagebank des Amtsgerichtes Unna.
Was war geschehen: Am Neujahrs-Nachmittag waren der Holzwickeder und seine Stieftochter in einen heftigen Streit geraten. Dabei rutschte dem 59-Jährigen die Hand aus, wie der inzwischen von Mutter und Tochter getrennt lebende Vater von zwei eigenen erwachsenen Kindern auf Befragen des Richters einräumte. Er habe sich von dem Teenager provozieren lassen. Dass er anschließend die junge Frau auch noch mit Faustschlägen traktiert haben soll, wie diese behauptet, streitet der 59-Jährige allerdings ab.
Vielmehr habe seine Stieftochter nach der Ohrfeige zunächst mit einer Ananas nach ihm geworfen, wobei eine Glastür zu Bruch ging. Dabei sei er selbst verletzt worden. Das habe seine Stieftochter allerdings nicht davon abgehalten, ihn ihrerseits noch mit Schlägen und Tritten zu attackieren.
Inzwischen ist wieder Ruhe eingekehrt in den vier Wänden des Angeklagten: Die Mutter des Mädchens hat sich von ihm getrennt. Gemeinsam mit ihrer Tochter ist sie aus der Holzwickeder Wohnung ausgezogen – und der 59-Jährige wieder in die Wohnung eingezogen.
Mit einer Ananas Glastür zerdeppert
Die einzige Zeugin des Zwischenfalls am Neujahrstag konnte heute nicht zur Klärung des Sachverhaltes beitragen. Denn die Stieftochter war trotz Vorladung heute nicht vor Gericht erschienen und auch ihre Mutter glänzte durch Abwesenheit. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass beide offenbar kein gesteigertes Interesse an der Klärung der Angelegenheit und Strafverfolgung des Holzwickeders haben.
Für den Angeklagten sprach neben diesem Umstand, dass er die Ohrfeige eingeräumt hat, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Dass der Angeklagte auch noch seine Fäuste fliegen ließ, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Schließlich ist der 59-Jährige bislang ein völlig unbescholtenes Blatt. Aus diesen Gründen beließ es das Gericht bei einer Geldstrafe wegen Körperverletzung in Höhe von 30 Tagessätzen a‘ 30 Euro.