Skip to main content

Berufungsgericht ändert Urteil wegen Vergewaltigung: Holzwickeder muss 1.800 Euro Geldstrafe wegen Körperverletzung zahlen

Wenn die Staatsanwaltschaft als Anklagvertreterin und die Verteidigung in die Berufung gehen, weil sie der Überzeugung sind, dass ein Freispruch für den Angeklagten das richtigere Urteil gewesen wäre, sagt das schon einiges über die Qualität des Urteils aus erster Instanz aus: Vor dem Amtsgericht Unna war der heute 26 Jahre alte T. aus Holzwickede im Februar wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gestern (6.10.) wurde die Berufsverhandlung vor dem Landgericht Dortmund eröffnet.

Nach der Strafanzeige gegen den Holzwickeder war Verfahren im September 2019 zunächst eingestellt worden. Nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde dann aber doch Anklage gegen T. erhoben und im Januar dieses Jahres die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet (Emscherblog berichtete). Nach dem Urteil des Amtsgerichtes hatten sowohl der Anklagevertreter als auch Vereidigung Rechtsmittel eingelegt, weil sie den Tatvorwurf als nicht erwiesen ansahen. Der Verteidiger beantragte außerdem die Glaubwürdigkeit der Geschädigten gutachterlich feststellen zu lassen, was der Amtsrichter in der Verhandlung zuvor abgelehnt hatte.

Strafanzeige erst nach Zweifel an Vaterschaft

Zum Auftakt der Berufungsverhandlung verlas der Vorsitzende Richter Meinhard Northoff zunächst Auszüge aus der Urteilsbegründung. Danach ist der Unnaer Amtsrichter davon ausgegangen, dass T. im Mai 2018 – die genaue Tatzeit ist unklar – seine damalige Partnerin L. in der Kellerwohnung seines Elternhauses an der Hamburger Allee gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Trotzdem übernachtete L. anschließend noch bei ihm in seiner Wohnung. Auch danach brach sie den Kontakt zu T. nicht ab, verlobte sich sogar noch mit ihm.

Beide hatten sich im Juni 2018 kennengelernt. Doch schon nach vier Wochen trennten sich beide wieder. Es entwickelte sich eine jahrelange On-Off-Beziehung, die von ständigen Trennungen und Versöhnungen gekennzeichnet war. Auch haben beide eine gemeinsame, heute zweieinhalbjährige Tochter, die T. inzwischen anerkannt hat und für die er auch Unterhalt zahlt.

Obwohl er damals ernste Zweifel an der eigenen Vaterschaft hatte, wollte T. auch die Schwangerschaft seiner Tochter begleiten, was allerdings von L. stets abgelehnt wurde. Als die Tochter schließlich geboren wurde, forderte er einen Vaterschaftstest von L. Diese erstattete daraufhin die Anzeige wegen Vergewaltigung gegen ihn bei der Polizei.

Geschädigte will nicht mehr befragt werden

Vor dem Amtsgericht sagte L., die auch als Nebenklägerin auftrat, unter Ausschluss der Öffentlichkeit aus. Allerdings: An die Tat wollte oder möglicherweise konnte L. sich kaum erinnern. Das war in der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht so und auch in der Berufungsverhandlung diese wollte sie am liebsten gar nicht mehr aussagen. Ihre Anwältin, die L. als Nebenklägerin in beiden Verhandlungen vertritt, dürckte es so aus: „Meine Mandantin macht Erinnerungslücken geltend und fürchtet in eine psychische Krise zu geraten, wenn sie mit den Geschehnissen von damals konfrontiert wird. Deshalb würde sie heute lieber nicht aussagen.“ Auch bei ihrer nichtöffentlichen Aussage vor dem Amtsgericht, so die Anwältin weiter, habe L. „keine erzählende Aussage“ gemacht, sondern „nur bestätigt, was ihr aus den Akten vorgehalten“ worden sei.

Das Urteil des Amtsgerichtes stützt sich deshalb im Wesentlichen auch auf Fotos, die von Bissspuren in der Brust von L. gemacht wurden sowie auf die Aussage ihrer Mutter und einen Chat-Verlauf zwischen L. und einer Freundin. Aus den Chat-Protokollen geht zwar auch nicht konkret hervor, dass es zu einer Vergewaltigung gekommen ist. Allerdings ist ihnen zu entnehmen, dass L. sich in der sexuellen Beziehung mit T. ganz allgemein unwohl gefühlt, sich von ihm bedrängt gefühlt und auch darunter gelitten hat. Auch in einigen persönlichen Gesprächen hatte sich L. gegenüber ihrer Freundin ähnlich geäußert, wie diese als Zeugin aussagte.

Auch die Mutter von L. hatte im Zeugenstand des Amtsgerichtes berichtet, dass ihre Tochter öfters erzählt habe, dass ihr die sexuelle Beziehung zu T. „unbehaglich“ sei, weil dieser so „dominant und rücksichtslos“ sei. Für besonders dringlich oder dramatisch hielt die Mutter die Klagen der Tochter zunächst nicht, wie sie einräumte. Erst als ihre Tochter schließlich irgendwann die Bisswunden in ihrer Brust zeigte, riet sie ihr zur Anzeige.

Kniffliger Deal in der Berufung

Die Berufsverhandlung diese Woche war gleich in mehrfacher Hinsicht knifflig: So wurde in der Zwischenzeit zwar auf Antrag der Verteidigung versucht, ein Glaubwürdigkeitsgutachten zur Aussage von L. zu erstellen. Allerdings blockte L. auch gegenüber der Gutachterin unter Hinweis auf ihre psychisch labilen Zustand ab, so dass eine Beurteilung durch die Gutachterin nicht möglich war. „Wenn die Zeugin signalisiert, dass sie eigentlich nichts mehr zum Tatvorwurf sagen will“, so Staatsanwalt Ludger Strunk, „sehe ich Probleme, den tatsächlichen sexuellen Übergriff festzustellen. Ich habe auch Bedenken, ob wir die Zeugin nochmal einer Vernehmung aussetzen sollen.“

„„Wenn die Zeugin signalisiert, dass sie eigentlich nichts mehr zum Tatvorwurf sagen will, sehe ich Probleme, den tatsächlichen sexuellen Übergriff festzustellen.“

– Ludger Strunk (Staatsanwalt)

Komplett einstellen wollte der Anklagevertreter das Verfahren allerdings auch nicht. Schließlich gibt es Fotos, die blaue Flecken (Hämatome) auf der Brust von L. belegen. Deshalb regte der Staatsanwalt eine Teileinstellung nach § 154 StPO an, d.h. das Verfahren wegen Vergewaltigung einzustellen und den Tatvorwurf nur noch auf eine vorsätzliche Körperverletzung zu beschränken. „Dann wäre eine Vernehmung der Zeugin L. nicht mehr nötig.“

Auch der Vorsitzende Richter Meinhard Northoff sah „die psychische Problematik“ und hätte L. gerne weitere für sie „sicher sehr unangenehme Aussagen“ erspart. Jedoch sei auch bei der vorsätzlichen Körperverletzung unklar, wann diese konkret stattfand, so dass auch da noch Zeugenaussagen nötig wären. 

Tatvorwurf nur noch vorsätzliche Körperverletzung

Nach längerer Beratung und in Abstimmung mit allen Beteiligten verständigte sich die Kammer schließlich auf folgendes Vorgehen: Der Angeklagte T. räumt die vorsätzliche Körperverletzung ein und das Verfahren wegen Vergewaltigung wird eingestellt. Als Strafobergrenze für die Körperverletzung wurde dem Angeklagten eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen in Aussicht gestellt.

Auf Befragung durch den Richter räumte T. daraufhin ein: Er habe seiner damaligen Partnerin L. „in sexueller Erregung in die Brust gebissen“. Durch dieses Geständnis ersparte er L. weitere Aussagen vor Gericht.

„Dieser Fall ist so besonders, dass wir einen besonderen Weg gewählt haben.“

– Vorsitzender Richter Meinhard Northoff

„Dieser Fall ist so Besonders, dass wir diesen besonderen Weg gewählt haben“, erklärte der Vorsitzende Richter Northoff, als er die Beweisaufnahme schloss. Statt erneut in eine umfangreiche Beweisaufnahme mit allen Zeugenvernehmungen einzutreten, bei der absehbar keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat es die Kammer für besser gehalten, der Geschädigten L. „den Stress weiterer unangenehmer Aussagen zu ersparen“.

Staatsanwalt Ludger Strunk hielt in seinem anschließenden Plädoyer dem Angeklagte T. z8gute, dass er nicht vorbestraft sei und mit seiner Aussage der Ex-Partnerin L. weitere Aussagen erspart habe. Für die vorsätzliche Körperverletzung hielt der Anklagevertreter eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen a‘ 40 Euro für angemessen. Diesem Antrag konnte sich auch Udo Speer, der Anwalt des Angeklagten, anschließen.

Nach Urteil nicht mehr vorbestraft

Das Urteil des Vorsitzenden Richters fiel mit 60 Tagessätzen a‘ 30 Euro noch etwas milder aus. Begründet wurde die geringere Geldstrafe vom Richter mit den Einkommensverhältnissen von T., der nicht nur Unterhalt für seine Tochter mit L. zahlt, sondern inzwischen verheiratet ist und als Alleinverdiener seine Frau und ihr mit in die Ehe gebrachtes Kind unterstützt. Mit seinem Gehalt von rd. 2.000 Euro netto sei T. „auch nicht gerade auf Rosen gebettet“, befand der Richter. Das Urteil des Amtsgericht wurde entsprechend aufgehoben bzw. abgeändert. Da die Staatsanwaltschaft und Verteidigung beide Berufung beantragt hatten, müssen sich auch der Angeklagte und die Staatskasse die Kosten des Berufungsverfahrens teilen.

Ganz wichtig war Richter Meinhard Northoff abschließend noch einmal zu betonen, dass von beiden Seiten gegen die Verständigung selbstverständlich auch noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Die getroffene Verständigung sei aber eine juristisch saubere Lösung, die keine der beiden Parteien benachteilige und mit der beide gut leben könnten: „Wir sind überzeugt davon, dass richtig ist, was der Angeklagte hier eingeräumt hat.“ L. wollte dagegen nicht mehr zu der von ihr angezeigten Vergewaltigung aussagen.

Angeklagter nach Vergewaltigungsvorwurf sozial geächtet

Für den 26-jährigen T. bedeutet das Urteil gestern, dass er zwar keinen kompletten Freispruch erhalten hat, aber immerhin auch nicht mehr als vorbestraft gilt. An der sozialen Ausgrenzung, die dem Holzwickeder seit der Strafanzeige wegen Vergewaltigung und als verurteilter Sexualstraftäter widerfahren ist, kann das Urteil ohnehin nichts mehr ändern: So hat T., der in Holzwickede aufwuchs und bis zuletzt bei seinen Eltern in Holzwickede lebte, die Gemeinde nach eigener Aussage verlassen müssen und ist in den Kreis Soest gezogen, wo ihn niemand kennt und wo er seine jetzige Frau kennenlernte. Beim DRK Holzwickede war T. zehn Jahre lang mit großem Engagement ehrenamtlich tätig, zuletzt als Fahrer des RTW. Besonders schmerzlich für ihn: Nach seiner Verurteilung in Unna trennte sich das DRK sofort von ihm. Er verlor seinen alten Arbeitsplatz und kann auch keinen Kontakt zu seiner Tochter aufnehmen. Seine Ex-Partnerin blockt seine Versuche ab, wie er sagt, und das Jugendamt antwortet nicht einmal auf seine Anfragen.

Berufung, Vergewaltigung


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert