27-jähriger Holzwickeder als Raser verurteilt: 2.500 Euro Geldstrafe und Fahrlaubnis weg
Wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung stand heute ein 27-jähriger Holzwickeder vor dem Amtsgericht in Unna.
Die Anklage warf dem Holzwickeder vor, am 19. Juli auf der Werler Straße in Unna am Steuer seines VW mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in den Pkw einer 54 Jahre alten Autofahrerin gerast zu sein, die aus einer Seitenstraße in Höhe der Gaststätte Onkel Albrecht (Landhaus Hellweg) auf die alte B1 einbiegen wollte. Der Angeklagte habe sich zwar auf einer vorfahrtberechtigten Straße befunden. Weil er aber deutlich zu schnell als die erlaubten Tempo 70 gewesen sei, habe er sich grob verkehrswidrig verhalten, da die Geschädigte ihn nicht rechtzeitig erkennen konnte.
Der Angeklagte räumte zwar ein, dass er zu schnell gefahren ist, allerdings nur unwesentlich. „Ich bin vielleicht 80 oder 90 km/h gefahren. Die Frau kam von links. Ich habe noch versucht zu bremsen und auszuweichen.“ Aber er habe den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können.
Vorfahrtberechtigt, aber zu schnell
Pech für den Holzwickeder: Ein 54-jähriger Essener erklärte heute im Zeugenstand, dass er kurz vor der Unfallstelle von dem Angeklagten mit sehr hohem Tempo überholt worden ist. Der Zeuge selbst will Tempo 70 gefahren sein. „Ich schätze, dass der Angeklagte so etwa 120 km/ gefahren ist“, so der Zeugte auf Nachfrage des Richters.
Die Folgen des Zusammenstoßes waren erheblich: Allein rd. 1.500 Euro Sachschaden an dem Fahrzeug der Geschädigten. Schlimmer noch: Die Frau ist noch immer in ärztlicher Behandlung, hat Schmerzen im Bein, leidet unter Schwindelanfällen und Kopfschmerzen, wie sie heute im Zeugenstand aussagte. Auch das Arbeiten fällt ihr immer noch sehr schwer. „Ich fahre auch nur noch ganz selbst mit dem Auto.“ Die Geschädigte erklärte weiter, dass sie vor dem Einbiegen auf die Werler Straße nach rechts und links gesehen hatte und „nach rechts auf der sehr langen Geraden bis zum nächsten Hügel niemand zu sehen war“. Urplötzlich sei der Angeklagte dann da gewesen.
Die Anklagevertreterin sah damit den Tatvorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs als erwiesen an. „Sie waren deutlich zu schnell, was man auch am Schadensbild erkennbar ist.“ Die fahrlässige Körperverletzung sei ohnehin unstrittig gewesen. Für den Angeklagten sprach, dass er keine Vorbelastungen hat. Gegen ihn sprach jedoch, die Geschädigte erheblich verletzt wurde. Die Staatsanwältin forderte deshalb 30 Tagessätze a‘ 50 Euro Geldstrafe und den Entzug der Fahrerlaubnis für ein weiteres Jahr.
Verteidiger sieht Mitschuld der Geschädigten
Der Verteidiger des Holzwickeders sah es in seinem Plädoyer keineswegs als erweisen an, dass sein Mandant erheblich zu schnell gefahren ist. Sein Mandant habe immerhin Vorfahrt gehabt und die Geschädigte trage zumindest eine Mitverantwortlichkeit für den Unfall. „Es war eine sehr lange Gerade und sie hätte meinen Mandanten sehen müssen.“ Dafür, dass der Angeklagte sich „grob verkehrswidrig“ verhalten habe, gebe es „überhaupt keine Anhaltspunkte“. Nach einschlägiger Rechtsprechung hätte er dazu „mindestens doppelt so schnell wie erlaubt“ unterwegs sein müssen. Es handele sich vielmehr „um einen normalen Verkehrsunfall mit einer Vorfahrtverletzung, bei der einer der Beteiligten zu schnell gefahren“ sei. Die Verteidigung forderte des halb eine Geldstrafe im unteren Rahmen von 20 Tagessätzen a` 50 Euro und die Aufhebung des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis des Holzwickeders.
Mit seinem Urteil von 50 Tagessätzen a` 50 Euro ging Richter Christian Johann sogar noch über den Antrag der Staatsanwältin hinaus. Außerdem darf der Holzwickeder seine Fahrerlaubnis frühestens nach Ablauf eines Jahres neu beantragen kann. Der Richter sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte „immerhin so schnell“ gewesen sei, „dass die Geschädigte Sie nicht rechtzeitig erkennen konnte“. Die Folgen für die Zeugin seien erheblich gewesen. Außerdem sei der Holzwickeder „charakterlich nicht geeignet zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr“, was „möglicherweise in einem Jahr etwas anders aussehen könnte“.
Gegen das Urteil kann der Angeklagte noch Rechtsmittel einlegen.