Impflicht ab 16. März für medizinische und Pflegeberufe: Noch keine Unterlagen einsenden
Ab dem 16. März gilt die Impfpflicht gegen das Coronavirus in medizinischen und Pflegeberufen. Die jeweiligen Einrichtungsleitungen sind dann verpflichtet, nicht geimpftes Personal zu melden. Einen entsprechenden Meldeweg gibt es derzeit aber noch nicht. Daher die Bitte aus dem Gesundheitsamt, noch keine Unterlagen zuzusenden.
Eingeschickte Unterlagen können dort nicht verarbeitet werden. Besonders sensible Daten wie Kopien von Impfausweisen oder personenbezogene Daten sollten nicht einfach ohne Aufforderung postalisch verschickt werden. Das Landesgesundheitsministerium arbeitet derzeit an einer digitalen Lösung. Es soll ein NRW-weitetes Meldeportal entstehen, in dem die Daten bequem online eingegeben werden können.
Sobald das Portal zur Verfügung steht, wird das Ministerium eine entsprechende Information verteilen – die wird dann auch unter www.kreis-unna.de zu finden sein. Die Personengruppen, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, sind in Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes in Absatz 1 genannt: www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html. PK | PKU