Firmenschild flach gelegt: Verfahren gegen Lkw-Fahrer eingestellt
Für den 46 Jahre alten Berufskraftfahrer aus Unna wiegt der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schwer: Am 23. November vorigen Jahres soll er mit seinem Lkw morgens um 5 Uhr bei der Anlieferung auf dem Gelände eines Kunden in der Straße Alte Kolonie ein Firmenschild beschädigt haben, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern.
Auf der Anklagebank heute im Amtsgericht Unna bestritt der Lkw-Fahrer jede Schuld: Bei seiner Ankunft auf dem Firmengelände habe das Firmenschild bereits auf dem Boden gelegen. Er sei sich deshalb keiner Schuld bewusst. „Wenn ich mit meinem Lkw über das Schild gefahren wäre, würde das auch ganz anders aussehen“, erklärte der Angeklagte. Er habe ja auch gar keinen Grund gehabt, Unfallflucht zu begehen, beteuerte der Unnaer. Er hätte einfach seine Firma anrufen können, die versichert ist, und der Fall wäre erledigt gewesen für ihn.
Keine Augenzeugen des Vorfalls
Tatsächlich gibt es auch keine Augenzeugen, die gesehen haben, wie der Angeklagte das hochwertige in Edelstahl gefasste Firmenschild beschädigt hat. Es gibt lediglich einen anderen Lkw-Fahrer, der bezeugen konnte, dass das fragliche Schild um 2 Uhr morgens und bei seiner Rückkehr um 4.45 Uhr noch unbeschädigt gewesen sei. Als ein weiterer Fahrer nach 5 Uhr auf das Gelände fuhr, lag das Schild dann am Boden. Dieser Fahrer sagte aus, dass er das umgefahrene Schild dann aufgehoben und an einen Zaun gelehnt habe.
In der Zwischenzeit, das konnte durch weitere Mitarbeiter geklärt werden, hatte nur der angeklagte Unnaer mit seinem Lkw das Firmengelände befahren. Dieser blieb jedoch trotz dieser Zeugenaussagen bei seiner Aussage und wies jede Schuld von sich.
Angesichts dieser Beweislage hätte Richter Christian Johann nur mit weiteren Gutachten den Sachverhalt weiter erhellen können: Das erste Gutachten hätte klären können, ob der Schaden an dem Schild zum Lkw des Angeklagten passt. Der zweite Gutachter hätte sich dazu äußern können, ob der Angeklagte einen Kontakt mit dem Verkehrsschild in seinem Lke bemerkt haben müsste oder nicht.
Angesichts des angerichteten Schadens hielt das Gericht es für unverhältnismäßig, zwei Gutachten einzuholen – und stellte das Verfahren wegen der doch eher geringfügigen Schuld des Angeklagten ein.