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(Foto: Succo - Pixabay)

Holzwickeder täuscht Beschäftigung für Kredit vor: 2.700 Euro Geldstrafe wegen Urkundenfälschung

Wegen Betrugs und Urkundenfälschung musste sich der 30jährige R. aus Holzwickede heute (3. Mai) vor dem Amtsgericht verantworten. Die Anklage warf dem ledigen Vater eines Kindes vor, am 29. Oktober 2019 einen Kredit in Höhe von 15.000 Euro bei der Targo Bank aufgenommen zu haben und dafür einen Beschäftigungsnachweis vorgelegt zu haben, obwohl er zu dem angegebenen Zeitpunkt gar nicht beschäftigt war. Zudem habe R. von dem Kredit anschließend nur eine Monatsrate in Höhe von 250 Euro zurückgezahlt.

Wie R.‘s Verteidiger dem Gericht informierte, habe sein Mandant inzwischen mit der geschädigten Bank eine Rückzahlungsvereinbarung für die ausstehenden Forderungen getroffen. Zum eigentlichen Tatvorwurf bestritt der Angeklagte die Vorwürfe. Er habe tatsächlich schon von Juni bis September 2019 für die Firma LoBo Trans als Fahrer gearbeitet habe, bevor er dann ab 1. Oktober 2019 eine Festanstellung bekommen habe. In dieser Zeit habe er auch täglich ein Fahrzeug seines Arbeitgebers genutzt, wofür er auch Zeugen habe.

Arbeitgeber auch schon vor Anstellung?

Der Geschäftsführer und Mitinhaber des Transportunternehmens bestritt allerdings heute im Zeugenstand kategorisch, dass der Angeklagte schon vor Oktober 2019 in seinem Unternehmen tätig war, das früher 130 und aktuell nur noch 70 zumeist hauptberuflich angestellte Fahrer beschäftigt. Der Angeklagte R. habe ab 1. Oktober 2019 einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von sechs Monaten bekommen. Zuvor sei R. nicht in dem Unternehmen beschäftigt gewesen. 

Als Nachweise legte der Geschäftsführer den Arbeitsvertrag von R. sowie seine Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober vor. Zudem konnte der Geschäftsführer den Zeitpunkt nachweisen, an dem er die Beschäftigung R.‘s bei der Sozialversicherung und Krankenkasse gemeldet hatte.

Auf Nachfrage von Richter Jörn Granseuer bezeichnete es der Geschäftsführer als „ausgeschlossen“, dass der Angeklagte schon vor seiner Anstellung ohne Arbeitsvertrag für ihn gearbeitet oder ein Fahrzeug des Unternehmens genutzt habe. „Unsere Fahrzeuge haben alle GPS an Bord, so dass wir jederzeit wissen und auch protokolliert haben, wo sich ein Fahrzeug befindet“, so der Zeuge.

Die von dem Angeklagten zur Kreditaufnahme als Nachweis seiner Beschäftigung eingereichte Lohnbescheinigung stammt nach Aussage des Geschäftsführers nachweislich nicht aus seinem Unternehmen. 

Nach dieser Aussage schlug Richter Jörn Granseuer vor, die Anklage auf den Vorwurf der Urkundenfälschung zu beschränken, da der Angeklagte zwischenzeitlich eine verbindliche Rückzahlungsvereinbarung für die noch ausstehenden Forderungen mit der Bank getroffen hat. In Abstimmung mit den übrigen Prozessbeteiligten wurde dann die Beweisaufnahme geschlossen.

„Schwarzarbeit“ mit Gehaltsabrechnung macht keinen Sinn

Die Staatsanwältin sah den Tatvorwurf der Urkundenfälschung, für die der Gesetzgeber eine Strafmaß von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, als erwiesen an. Der Zeuge sei absolut glaubwürdig. Gegen R. spreche, dass er bereits wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft sei. Deshalb hielt die Anklage eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen a‘ 30 Euro für angemessen.

R.‘s Verteidiger sah das natürlich anders: Sein Mandant bestreite nach wie vor, dass er erst im Oktober 2019 für das Transportunternehmen als Fahrer tätig war und sei zuvor in bar bezahlt worden. Der Verteidiger wies auf die Möglichkeit hin, dass das Transportunternehmen auch mit zwei Kassensystemen arbeiten könnte, um sich Sozialversicherungsbeiträge zu sparen – und plädierte auf Freispruch für seinen Mandanten.

Richter Jörn Granseuer verurteilte den Holzwickeder schließlich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen a‘ 30 Euro. Außerdem hat R. die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Er habe „keinen Zweifel“, dass der vom Zeugen geschilderte Sachverhalt zutreffe, so der Richter in seiner Urteilsbegründung. „Alles andere macht ja auch keinen Sinn.“  Wenn R. bereits drei Monate vor seiner Festanstellung schwarz gearbeitet hätte für das Unternehmen, warum hätte man ihm dafür eine Gehaltsabrechnung ausstellen sollen? Umgekehrt hatte das Unternehmen R. bereits als Beschäftigten der Sozialversicherung gemeldet, als dass Verfahren gegen R. noch gar nicht begonnen hatte. Der Schaden sei erheblich und der Angeklagte schon vorbestraft. Darum sei die Geldstrafe von 90 Tagessätzen a‘ 30 Euro – auch mit Blick auf die Rückzahlungsvereinbarung – angemessen.

Urkundenfälschung


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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