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Wütender Autofahrer demoliert Pkw seines Kontrahenten: Geldstrafe zur Bewährung

Ein 36 Jahre alter polnischer Staatsbürger hatte sich heute (25. April) wegen einer Sachbeschädigung vor dem Amtsgericht Unna zu verantworten. Laut Anklageschrift war der Angeklagte, ein Hartz IV-Empfänger von hünenhafter Statur, am 5. Oktober vorigen Jahres völlig ausgerastet, weil ein anderen Verkehrsteilnehmer ihn auf der A 44 gefährlich „geschnitten“ habe, um dann die Ausfahrt Holzwickede zu nehmen:

Als beide Fahrzeuge am unteren Ende der Ausfahrt vor der Verkehrsampel hielten, war der Angeklagte ausgestiegen, hatte den Fahrer des anderen Fahrzeuges wüst beschimpft und dabei gegen die Scheibe des Autos getrommelt, mehrfach auf das Dach geschlagen und gegen das Heck des Pkw getreten. Noch während der Angeklagte draußen wütete, riefen die beiden Insassen des Pkw bereits die Polizei.

Nachdem sich der 36-Jährige ausgetobt hatte, stieg er in seinen Pkw und fuhr davon. Zurück ließ er, laut Gutachten, einen Sachschaden in Höhe von 5.230 Euro am Pkw seines Kontrahenten, einem fast neuen Seat.

Streit um 5.230 Euro Sachschaden in Zivilprozess

Um den Sachschaden, der in seiner Höhe von dem Angeklagten bestritten wird, ging es heute allerdings nicht. Dieser ist Gegenstand eines noch laufenden Zivilprozesses. Vor dem Amtsgericht heute ging es ausschließlich um den strafrechtlichen Aspekt der Sachbeschädigung. Und diese räumte der Angeklagte in vollem Umfang ein: Es tue ihm sehr leid. Er sei mit seiner Mutter im Auto auf der A 44 unterwegs gewesen, als ihn der Geschädigt in lebensgefährlicher Weise „geschnitten“ habe. Da habe er schlicht „die Nerven verloren“, wie der 36-Jährige über seinen Anwalt erklären ließ. „Mein Mandant bedauert sehr, was da passiert ist.“

Auch bei dem Geschädigten, einem 31 Jahre alten Fahrdienstleiter aus Kamen, entschuldigte sich der Angeklagte. Der Geschädigte schilderte im Zeugenstand noch einmal eindringlich, wie der Angeklagte „völlig außer Rand und Band“ gewesen sei und er deshalb auch nicht ausgestiegen, sondern sitzen geblieben war in seinem Auto. „Ich wollte mich nicht auf Handgreiflichkeiten einlassen.“ Für dieses besonnene Verhalten gab es ausdrücklich Anerkennung von Richter Jörg Hüchtmann. „Wer weiß, was sonst noch passiert wäre.“

180 Euro Entschädigung für den Geschädigten

Die Staatsanwältin forderte für den arbeitslosen Hartz IV-Empfänger eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen a‘ zehn Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Für den Angeklagten spreche zwar die Einsicht in sein Fehlverhalten und sein Reue. Gegen den Angeklagten spreche allerdings auch eine einschlägige Vorstrafe.

Der Verteidiger plädierte dafür, es bei einer Geldstrafe zu belassen. Sein Mandant habe zwar eine Vorstrafe. Er habe aber auch das Problem erkannt und sein Verhalten geändert. Sein Mandant bemühe sich gerade intensiv eine Arbeitsstelle. Da mache sich ein Fahrverbot ganz schlecht, wenn ein Angebot komme.

Richter Jörg Hüchtmann verurteilte den Angeklagten schließlich zu 40 Tagessätzen a‘ zehn Euro und stellte die Geldbuße unter den Strafvorbehalt, dass es keine weiteren Gesetzesverstöße mehr gibt in den nächsten zwölf Monaten. Außerdem muss der Angeklagte 180 Euro an den Geschädigten zahlen. Als Entschädigung für den erlittenen Schrecken sei das nur angemessen, so der Richter. Eine vollstreckbare härtere Strafe sei nicht erforderlich, da der Angeklagte den Willen zur Wiedergutmachung und Besserung seines Verhaltens gezeigt habe, so die Urteilsbegründung.

Sachbeschädigung


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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