Wann Axt und Astschere im Schuppen bleiben müssen: Fäll- und Schnittverbot
Zum Schutz der heimischen Tierwelt gilt bundesweit vom 1. März bis zum 30. September das sogenannte Fäll- und Schnittverbot. Grundstückseigentümer sollten daher noch bis Ende Februar größere Arbeiten im Garten und erforderliche Heckenschnitte an Straßen oder Gehwegen durchführen.
Insbesondere im Siedlungsbereich erfüllen Hecken und Gebüsche eine besondere Aufgabe als Lebensraum: Vögel, Insekten und viele andere Lebewesen finden im dichten Grün nicht nur einen sicheren Unterschlupf und ein reichliches Nahrungsangebot, sondern auch einen Ort zur Aufzucht des Nachwuchses. Zum Schutz dieser Tiere sind daher umfangreiche Schnittmaßnahmen sowie das komplette Entfernen von Hecken und Sträuchern während der Schutzfrist laut dem Bundesnaturschutzgesetz verboten.
Ausnahmen und Ergänzungen
Nicht unter das Verbot fallen hingegen Bäume im Gartenbau, in Haus- und Kleingärten, Grünanlagen, auf Sportplätzen, Friedhöfen und in ähnlichen Bereichen. Sie dürfen, wenn keine Vögel darin nisten oder besonders geschützte Arten wie beispielsweise Fledermäuse vorhandene Baumhöhlen nutzen, entfernt oder zurückgeschnitten werden.
Um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu erhalten, kann zudem beim Fällen alter Bäume außerhalb der Schonzeit eine vorherige Artenschutzprüfung notwendig sein. Dadurch soll vermieden werden, dass das Zuhause seltener Tiere zerstört wird. Generell gilt: Wer einen Baum fällen oder Gehölz entfernen möchte, sollte sich vorher genau informieren, ob das erlaubt ist. PK | PKU