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Ab Montag kann auch das Sportstadion am Schulzentrum für Schulsport und definierte Ausnahmen geöffnet werden. (Foto: Gemeinde Holzwickede) (Foto: Gemeinde Holzwickede)

Überraschung: Ab kommenden Montag können Sportfreianlagen wieder geöffnet werden

Ab Montag kann auch das Sportstadion am Schulzentrum für Schulsport und definierte Ausnahmen geöffnet werden. (Foto:  Gemeinde Holzwickede) (Foto: Gemeinde Holzwickede)
Ab Montag kann auch das Sportstadion am Schulzentrum für Schulsport und definierte Ausnahmen geöffnet werden. (Foto: Gemeinde Holzwickede) (Foto: Gemeinde Holzwickede)

Der KreisSportbund Unna weist seine Mitgliederorganisationen auf einige ganz aktuelles Änderungen der Coronaschutzverordnung (CSchVo) des Landes NRW hin (Stand 19. Februar, 16 Uhr). Die vielleicht überraschendste Neuerung: Ab kommenden Montag (22. Februar) können Sportfreianlagen wieder geöffnet werden.

Zwar ist laut § 9 der CSchVo der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlage und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen usw. auch weiterhin grundsätzlich untersagt. Doch es wurden neue Ausnahmen geschaffen: „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.“

Was erlaubt und weiter verboten ist

Laut Björn Hebbeler vom KSB Unna bedeutet das:

  • Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
  • Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
  • Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportlerinnen und -sportlern sowie Gruppen ist ein Sicherheitsabstand von fünf Metern einzuhalten.
  • Die Anleitung eines Einzelsportlers oder einer Einzelsportlerin durch einen Trainer oder eine Trainerin ist möglich.

Beispiele:
Erlaubt sind Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Lauftraining allein oder zu zweit mit festem Partner oder fester Partnerin,  Ballspiel mit mehreren Personen aus einem Hausstand, Kampfsporttraining mit einem festen Partner oder einer festen Partnerin, Golf zu zweit.

Nicht erlaubt ist die Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom Abstand der Personen zueinander), Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paar-Training Ballsport mit wechselnden Partnerinnen oder Partnern.

Die für die Sportstätten Verantwortliche haben den Zugang zu den Einrichtungen so zu beschränken, das unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.

Schulsport und Schwimmbadnutzung möglich

Ebenfalls ausgenommen von dem Verbot sind laut CSchVo: „… der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen …“

Neu ist hier die Erlaubnis der Schwimmbadnutzung für die Vorbereitung und Abnahme berufsbezogener Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweise (z.B. für Rettungsschwimmer)

Des Weiteren sind vom Verbot ausgenommen „… das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren …“

Neu ist hier die Ausdehnung auf dien Landeskader, alle Sportartentypen und die verbandszertifizierten Leistungszentren, teil der KSB Unna dazu mit.

 Schließlich gilt „abweichend (…) ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

 Neu ist hier die Klarstellung, dass die Ausnahme auch für den Bereich Indoor, also Reithallen gilt.

Coronaschutzverordnung, Sportstätten


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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