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Sexuelle Nötigung einer Zwölfjährigen: Landgericht verwirft Berufung eines Asylbewerbers

„Selbstverständlich hat jeder Angeklagte das Recht auf eine Berufungsverhandlung“, stellte der Vorsitzende Richter der 31. Großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund fest. „Doch ich will es einmal so formulieren: Wir haben hier sicher schon Berufungen erlebt, die mehr Sinn gemacht haben“, so Ulf Pennig weiter. Mit diesem Hinweis hatte die Dortmunder Kammer am vorletzten Tag des alten Jahres die Berufung des afghanischen Asylbewerbers K. gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 16. September 2020 wegen sexueller Nötigung eines zwölfjährigen Mädchens verworfen.

Damit ist die gegen den in Holzwickede untergebrachten K. verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten, ausgesetzt zur Bewährung auf zwei Jahre, in vollem Umfang gültig. Außerdem muss K. 500 Euro Schmerzensgeld an das Mädchen sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zahlen.

Neun Monate zur Bewährung für Griff an Brüste

Einfach gemacht hat es sich die 31. Große Strafkammer nicht mit dieser Berufung. Obwohl der Angeklagte K. für die Anfechtung des Urteils gegen ihn aus erster Instanz kein besseres Argument als seine Unschuldsbeteuerung hatte. Immerhin sechs Verhandlungstermine fanden am Landgericht Dortmund statt. Sechs Termine, bei denen noch einmal alle Betroffenen und Zeugen zum Tathergang gehört wurden, was vor allem für die minderjährige Geschädigte noch einmal eine besondere Belastung gewesen sein dürfte.

Das zur Tatzeit zwölf Jahre alte Mädchen wurde nach Überzeugung der Richter am 6. September 2019 im Treppenhaus der Flüchtlingsunterkunft Massener Straße 71 in Holzwickede von K. gegen ihren Willen von hinten an sich gezogen und mit beiden Händen an ihren Brüsten berührt. Dabei hat K. sich so an das Mädchen gedrückt, dass dieses seinen erigierten Penis spürte. Erst nach mehrmaliger Aufforderung ließ K. schließlich von dem Mädchen ab.

Der 25-jährige K. behauptet dagegen vehement unschuldig zu sein und dem Mädchen, das er gut kennt, lediglich in die Wange gekniffen zu haben. Auch in seinem Schlusswort unmittelbar vor der Urteilsverkündung am 30. Dezember in Dortmund blieb K. bei dieser Version: „Ich habe nichts gemacht und bin unschuldig.“

Aussage des Mädchens „absolut glaubwürdig“

Nach Ansicht der 31. Großen Strafkammer war jedoch das Urteil des Amtsgerichts Unna bereits fundiert und wohlbegründet. In seiner Urteilsbegründung wies der Vorsitzende Richter Ulf Pennig darauf hin, dass nach den sechs erneuten Verhandlungsterminen auch die Dortmunder „Kammer überhaupt keine Zweifel hat, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Daran ändert auch die Vehemenz seines Bestreitens nichts.“

Für diese Überzeugung der Kammer und das Urteil ist „die Aussage des Mädchens maßgeblich“, die „den Angeklagten eindeutig überführt“ hat, so der Richter weiter. Die unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte Aussage des Mädchens sei „absolut glaubhaft, konstant, schlüssig und sehr differenziert“ gewesen. „Überschießende Belastungstendenzen“ habe es in ihrer Aussage „gar nicht“ gegeben, so Ulf Pennig.  „Das Mädchen hat einen völlig authentischen Eindruck gemacht und ist auch bei ihrer Aussage aus der ersten Verhandlung geblieben.“

Diese sei „ohne jeden Zweifel glaubhaft“, was offenbar selbst die Verteidigung so sieht, wie der Vorsitzende Richter anmerkte. „Auch die Verteidigung geht davon aus, dass das Geschehen stimmt, jedoch eine Verwechslung von Personen vorliegt. Doch das schließt die Kammer aus.“ Schließlich kannten sich die Beteiligten und das Mädchen hat den Angeklagten eindeutig als Täter identifiziert. Dass das Mädchen sich nicht mehr wusste, wann sie K. vor oder nach der Tat gesehen hat, „kann man von einem zwölfjährigen Mädchen unter diesen Umständen schlicht nicht erwarten“, so der Vorsitzende Richter. „Zur Tatzeit war außerdem auch niemand anders da als der Angeklagte.“

Angeklagter (25 J.) zeigt sich „ziemlich unbelehrbar“

Schließlich habe die Beweisaufnahme auch gezeigt, dass der Angeklagte K. eine vergleichbare Tat schon einmal in einem Schwimmbad begangen hat. „Dieser Ihnen zur Last gelegte Umgang mit Mädchen ist Ihnen also nicht so fremd, wie Sie behaupten“, meinte der Vorsitzende Richter zum Angeklagten.

In der Berufung hat sich dieser als „ziemlich unbelehrbar“ gezeigt hielt er K. vor. Für das, was er getan hat, sieht der Gesetzgeber eine Mindeststrafe von sechs Monaten vor. „Wenn wir das fehlende Geständnis des Angeklagten berücksichtigen, bewegt sich das Urteil von neun Monaten ganz sicher im unteren Strafbereich.“

Gegen das Urteil der 31. Großen Strafkammer ist noch eine Revision möglich. Das Oberlandesgericht würde das Urteil allerdings lediglich auf Rechtsfehler prüfen.

sexuelle Nötigung


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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