Serie „Verkehrsregeln aufgefrischt“: Auch Fußgänger haben „Vorfahrt“
Unter dem Titel „Verkehrsregeln aufgefrischt“ greifen der Kreis Unna und der Emscherblog alltägliche Verkehrssituationen auf, die immer wieder gefährlich werden können. Das passiert nicht ohne Grund: 2016 gab es mehr als 8.500 Unfälle im Kreis Unna (ohne Lünen). 95 Prozent dieser Unfälle waren auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen. In der fünften Folge heute: Vorfahrt für Fußgänger.
Bei einem Zebrastreifen ist die Situation klar: Wenn ein Fußgänger über die Straße möchte, müssen Autofahrer anhalten. Doch wie ist das beim Abbiegen in eine Seitenstraße oder bei Verkehrsinseln mitten auf der Straße? Haben die Fußgänger hier auch „Vorfahrt“?
„Wer abbiegt, muss für Fußgänger, die gerade über die Straße wollen, anhalten“, klärt Michael Arnold von der Straßenverkehrsbehörde auf. „Das gilt vor allem auch beim Linksabbiegen. Nicht nur entgegenkommende Fahrzeuge müssen durchgelassen werden, auch Fußgänger.“
Sonderfall Querungshilfe
Querungshilfen für Fußgänger sind im Straßenverkehr häufig zu finden: Es sind die kleinen Verkehrsinseln, die in der Fahrbahnmitte stehen. Hier haben die Fußgänger keine „Vorfahrt“. Sie müssen warten, bis sie die Straße sicher passieren können. „Hier zu halten ist also kein Muss – es ist aber einfach ein netter Zug, jemanden die Straße überqueren zu lassen“, sagt Arnold. (PK | PKU)
Jürgen Weinert
Querungshilfe an Kreuzungen/Einmündungen: Hier gilt m.E. die Regel, dass abbiegende Fahrzeuge warten müssen, wenn Fußgänger queren. Der Vorrang für Fußgänger vor abbiegenden Fahrzeugen bleibt bestehen, ob nun eine Mittelinsel vorhanden ist oder nicht.
Die Hervorhebung von links abbiegenden Fahrzeugen scheint mir nur bedingt sinnvoll, denn für rechts abbiegende Fahrzeuge gilt ja Gleiches. Das sollte anders formuliert werden.
Karsten
Traurig, dass es überhaupt zu solch gefährlichen Situationen kommt und man über Grundsätze auch noch in den Medien aufklären muss.
Hier möchte ich den Schwierigkeitsgrad ein bisschen erhöhen: was ist mit „abknickenden Vorfahrtstraßen“? Muss hier dem Fußverkehr auch Vorrang gewährt werden?