Skip to main content

Scheuendes Pferde verletzt Halterin: 300 Euro Geldstrafe für Treckerfahrer

Ein 67-jähriger Rentner und ehemaliger Landwirt aus Holzwickede hatte sich heute (22. März) vor dem Amtsgericht in Unna wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu verantworten.

Doch über das, was sich am Vormittag des 29. April 21015 auf der Talstraße in Hengsen ereignete, gingen die Aussagen der beteiligten Parteien ziemlich auseinander:  Die Geschädigte und ihre Stallfreundin erklärten heute im Zeugenstand, dass sie ihre beiden Pferde an jenem Tag auf der schmalen Talstraße zu Fuß an einer sogenannten Hengst-Kette führten, als der 67-Jährige auf seinem Trecker mit hohem Tempo angefahren kam und erst kurz vor ihnen und ihren Pferden stoppte.

Ihre Pferde hätten daraufhin gescheut und das Pferd ihrer Bekannten habe sie umgeworfen als es durchging, so die Geschädigte. „Ich bin dann mit dem Hinterkopf auf die Straße geschlagen und zunächst benommen liegen geblieben.“  Ihre Stallfreundin und ein weiterer unbeteiligter Zeuge, der das durchgegangene Pferd wieder einfing, bestätigten diesen Sachverhalt im Kern. Der Angeklagte sei nach dem Vorfall auch nicht von seinem Trecker abgestiegen, sondern langsam an der am Boden liegenden Frau vorbei und dann mit hohem Tempo davongefahren.

Ich bin dann mit dem Hinterkopf auf die Straße geschlagen und zunächst benommen liegen geblieben.“

Geschädigte im Zeugenstand

Erst etwa eine Dreiviertelstunde später sei der 67-Jährige dann mit seinem Sohn auf dem Reiterhof erschienen,  wo sich ein heftiges Wortgefecht zwischen den Beteiligten entwickelte. Erst danach rief die rief die Geschädigte, die zwischenzeitlich mit ihrem Mann telefoniert hatte, die Polizei und begab sich in ärztliche Behandlung, weil sie über heftige Kopfschmerzen und Übelkeit klagte. Die Ärzte diagnostizierten bei ihr u.a. ein HWS-Syndrom und eine Prellung am Kopf und schrieben sie wochenlang krank, weshalb schließlich sogar ihren Arbeitsplatz verlor, wie die Geschädigte heute vor Gericht erklärte.

Pferde scheute vor dem nahenden Trecker

Der 67-jährige Angeklagte schilderte den Tathergang allerdings ganz anders. Die Pferde hätten wohl tatsächlich vor seinem Trecker gescheut. Er sei jedoch nicht zu schnell gefahren, sondern habe sogar rechtzeitig vor den beiden Frauen mit ihren Pferden angehalten. Doch die Pferde seien von ihren Halterinnen nicht korrekt geführt worden. Die Pferde hätten auch nicht am Fahrbahnrand, sondern quer auf der Fahrbahn gestanden, als er sich näherte. Wären die Pferde statt nur an einer Führleine korrekt mit Halfter und Trense geführt worden, hätten die Frauen die Pferde besser unter Kontrolle gehabt, als er sich mit seinem Trecker langsam näherte.

Von seinem Trecker sei er nicht abgestiegen, weil die Geschädigte sofort wieder aufgestanden sei und sich erst später wieder auf den Boden gelegt hätte. Er selbst sei stark gehbehindert und habe darum nicht vom Trecker absteigen können. Zudem hätten sich die beiden anderen Zeugen ja auch schon um die Geschädigte gekümmert.

Zur Frage, ob das Geräusch eines Trecker schon ausreicht, um ein Pferd scheuen zu lassen und die Frauen ihre Pferde richtig geführt haben oder bei Nutzung von Halfter und Trense das Durchgehen eines der Pferde hätte verhindert werden können, beantragte sein Verteidiger ein Gutachten einholen zu lassen.

Gutachten hätte auch keine Klarheit gebracht

Dazu kam es allerdings nicht mehr. Nach Rücksprache und kurzer Beratung der Prozessbeteiligten stellte Richter Jörg Granseuer das Verfahren gegen Zahlung einer Geldstrafe von 300 Euro durch den Angeklagten an das Lebenszentrum Königsborn ein. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass der Zwischenfall im April vorigen Jahres zwar schwere Folgen für die Geschädigte hatte. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung komme aber aufgrund der unklaren Beweislage nicht in Betracht. Daran würde wohl auch ein Gutachten und die erneute Vernehmung der Zeugen nichts ändern. Soweit es aber das unerlaubte Entfernen vom Unfallort angeht, für das weitere Feststellungen vor Ort notwendig gewesen wären, handele es sich jedoch um eine geringere Schuld des Angeklagte.

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert