IHK begrüßt Neuerungen im Abrechnungsverfahren der NRW-Soforthilfe
„Es ist eine gute Nachricht für die Wirtschaft im Westfälischen Ruhrgebiet, dass das Land NRW die Kritik der Unternehmen und der IHK-Organisation beherzigt und jetzt beim Bund Verbesserungen bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe erreicht hat“, so IHK-Hauptgeschäftsführer Stefan Schreiber. Jetzt können auch Personalkosten, die zur Erzielung von Einnahmen notwendig waren und nicht durch das Kurzarbeitergeld abgedeckt waren, angerechnet werden.
Wichtig ist auch, dass bis zu den Herbstferien alle Empfänger der NRW-Soforthilfe erneut eine E-Mail zum Abrechnungsverfahren erhalten werden, sobald die Formulare durch die Landesregierung angepasst wurden. Die Rückmelde-Frist wird nun für alle Soforthilfe Empfänger bis zum 30. November 2020 verlängert. Die Frist zur Rückzahlung verlängert sich auf den 31. März 2021. Das wird manchen Kleinunternehmern Luft verschaffen.
Ein weiterer positiver Aspekt der Neuerungen: Gestundete Zahlungen beispielsweise für Miet-, Pacht-, oder Leasingraten können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit entsteht Unternehmen, die sich um die Liquiditätssicherung mit Hilfe von Stundungen bemüht haben, kein Nachteil. Außerdem müssen Unternehmen, die mit Zahlungszielen arbeiten, Leistungen, die vor dem Beginn der Corona-Pandemie erbracht wurden, deren Zahlungseingang aber im Förderzeitraum lag, nun nicht als Umsatz im Förderzeitraum berücksichtigen.