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Ermittler finden kinderpornografisches Material auf Handy: Sechs Monate Haft zur Bewährung und Geldstrafe

Im vierten Anlauf ist es endlich zu einem Urteil gekommen: Wegen des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials wurde ein 58 Jahre alter Holzwickeder heute vor dem Amtsgericht Unna zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung und der Zahlung von 1.000 Euro an den Kinderschutzbund verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.

Richterin Dr. Schleifenbaum sah erwiesen an, was die Anklage dem Holzwickeder vorgeworfen hatte: Am 29. Mai vorigen Jahres soll der Holzwickeder mit einem gesondert Verfolgten per Whats-App gechattet haben. Im Verlauf des Chats soll er dann seinen Chat-Partner nach kinderpornografischem Material gefragt haben. Daraufhin schickte dieser dem Angeklagten das Foto einer minderjährigen Teenagerin in ziemlich eindeutiger Position. Der Holzwickeder postete seinerseits das Video eines masturbierenden jungen Mädchens zurück.

Vater belastet drogenabhängigen Sohn

Bei einer Hausdurchsuchung des Angeklagten in Holzwickede konnten die Ermittler das Mobiltelefon des Angeklagten mit dem belastenden Material sicherstellen. Weiteres belastendes Material wurde nicht gefunden. Der Angeklagte bestritt in der ersten Verhandlung am 27. Januar jede Tatbeteiligung vehement.

Die Vorwürfe seien „völlig aus der Luft gegriffen“. Was ihm da vorgeworfen wird, sei „überhaupt nicht meine Welt“, verteidigte sich der 58-Jährige. Wie die beiden strafbaren Dateien auf sein Mobiltelefon geklommen sind, erklärte der Holzwickeder so: Zur Tatzeit habe sein Sohn noch bei ihm in der Wohnung gelebt. Er selbst sei im Schichtdienst tätig und habe nach dem Dienst zur Tatzeit im Keller seines Hauses geschlafen, während sein Mobiltelefon im Wohnzimmer eine Etage höher gelegen hatte.  Sein Sohn oder einer seiner Kumpels müsse das Mobiltelefon genutzt haben, während er geschlafen habe. „Mein Telefon ist nicht durch eine PIN gesperrt. Mein Sohn hat kein eigenes Telefon und durfte deshalb mein Handy benutzen“, so Angeklagte. Der strafbare Chat sei ihm überhaupt nicht aufgefallen.

Wortreich erklärte der Vater dann, dass er gedacht habe, dass er seinem Sohn vertrauen könne. Doch sein Sohn sei drogenabhängig und straffällig geworden, weshalb er den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. „Unter welcher Brücke er gerade schläft, weiß ich nicht“, erklärte der Angeklagte beim ersten Verhandlungstermin.

Tatsächlich war der Sohn von den Ermittlern bei der Hausdurchsuchung auch im Haus des Angeklagten angetroffen worden. Zur weiteren Beweisaufnahme wollte das Gericht den Sohn sowie die Ermittlungsbeamten als Zeugen hören und vertagte die Verhandlung auf einen weiteren Termin.

Zwei Verhandlungstermine geschwänzt

Zu diesem zweiten Termin erschienen weder der Angeklagte noch der Sohn, weshalb ein dritter Termin anberaumt werden musste. Zu diesem erschien zwar der Angeklagte, diesmal auch mit einer Verteidigerin, doch sein Sohn, der inzwischen wieder bei seinem Vater wohnt, hielt es wieder nicht für nötig, der Vorladung als Zeuge zu folgen.

Immerhin konnte bei diesem dritten Termin eine Ermittlungsbeamtin gehört werden. Diese konnte sich, auch anhand von Protokollen, sehr genau daran erinnern, dass das Mobiltelefon des Angeklagten. Anders als von ihm behauptet, sehr wohl mit einer PIN gesperrt war. „Wir haben uns die PIN vom Angeklagten geben lassen, damit wir das Mobiltelefon einsehen konnten“, so die Ermittlerin. Außerdem war sich die Ermittlerin sicher, dass auch der Sohn ein eigenes Handy besaß. Da auch der Versuch, den Sohn polizeilich vorführen zu lassen, scheiterte, musste erneut ein Verhandlungstermin angesetzt werden.

Zu diesem vierten Termin wurde der 34 Jahre alte Sohn, der inzwischen wieder bei seinem Vater wohnt, heute erfolgreich polizeilich vorgeführt. Was er davon hielt, machte er durch ständige Störungen in der Verhandlung deutlich.

Zur Sache sagte er aus, dass sein Vater „nichts mit Kinderpornografie zu tun“ hat und „unschuldig“ ist. Sein eigenes Handy sei ständig aus gewesen, so der Sohn, weshalb er dann das Mobiltelefon seines Vaters genutzt habe. Den Chat mit den strafbaren Dateien müsse dann einer seiner Kumpels, mit denen er damals verkehrte, geführt haben.

Aussagen des Angeklagten widerlegt

Bis zum Schluss beteuerte der Angeklagte, dass er „mit Kinderpornografie nichts zu tun“ habe und deshalb über die Vorwürfe „schockiert“ ist. In seinem ausdrücklichen Auftrag beantragte seine Verteidigerin deshalb auch einen Freispruch.

Richterin Dr. Schleifenbaum hatte jedoch „keine Zweifel“ an der Schuld des Angeklagten, wie sie in ihrer Urteilsbegründung erklärte. Seine „Aussage ist nicht glaubhaft“ und durch die Beweisaufnahme widerlegt. So war sein eigenes Handy sehr wohl durch eine PIN gegen unbefugtes Nutzung gesperrt gewesen. Außerdem habe der Sohn, anders als vom Vater behauptet, ein eigenes Mobiltelefon gehabt. Dass er trotzdem unbemerkt das Handy des Vaters mitbenutzt habe, sei „lebensfremd“.

Zugunsten des Angeklagten konnte zwar kein Geständnis gewertet werden. Allerdings ist der 58 Jahre alte Holzwickeder bisher strafrechtlich nicht vorbelastet.  Die sechsmonatige Haftstrafe konnte deshalb zur Bewährung ausgesetzt werden. Zusätzlich muss der Holzwickeder 1.000 Euro an den Kinderschutzbund zahlen. Das Urteil, vom Sohn mit lauten Unmutsäußerungen quittiert, ist noch nicht rechtskräftig.


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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