Erlangung des Gesundheitszeugnisses: Belehrung durch Arbeitgeber
Restaurants, Altenheime oder Kindergärten: In diesen und vielen anderen Bereichen darf nur arbeiten, wer ein sogenanntes Gesundheitszeugnis vorweisen kann. Wegen der zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Kontaktsperre finden im Kreis zurzeit aber keine mündlichen Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz statt. Damit Betroffene dennoch arbeiten können, hat der Kreis eine Übergangsregelung erarbeitet.
Nach dieser Planung führt der Arbeitgeber im Rahmen der ohnehin vorgeschriebenen regelmäßigen Schulungen zur Lebensmittelhygiene auch die Belehrung über die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gemäß Infektionsschutzgesetz durch. Die Schulungen und Erlehrungen dokumentiert der Arbeitgeber dann schriftlich. Dafür stehen Merkblätter des Robert-Koch-Institutes (RKI) auf der Internetseite des RKI (http://www.rki.de) bereit. PK | PKU