Einbruch in Reitsportgeschäft: DNA-Spur reicht für Verurteilung nicht aus
Wegen schweren Diebstahls in Holzwickede hatte sich ein 37jährige Litauer heute (23. August) vor dem Amtsgericht in Unna zu verantworten.
Die Anklage warf ihm vor, in der Zeit vom 18. Juni (20.30 Uhr) bis 20. Juni 2014 (9.30 Uhr) in ein Reitsportgeschäft an der Nordstraße in Holzwickede eingebrochen zu sein und dort zahlreiche Waren, darunter ein Laptop, ein Fernseher, Bekleidung, Reitgeschirr und Sättel im Gesamtwert von 33.000 Euro entwendet zu haben. Durch solche Einbrüche soll der Litauer, der inzwischen geheiratet und einen Job als Schweißer im Emsland gefunden hat, seinen Lebensunterhaltung bestritten haben.
Der Angeklagte selbst nahm sein Recht zu Schweigen wahr und sagte in der Verhandlung heute kein einziges Wort. Im Zeugenstand wurde der Inhaber des Reitsportgeschäftes befragt, der lediglich Angaben zu den zahlreichen verschwundenen Waren bei dem Einbruch in sein Geschäft machen konnte. Zeugen des eigentlichen Tatgeschehens gibt es keine.
Auf die Anklagebank gebracht hat den 37-Jährigen eine DNA-Spur, die von den Kriminalbeamten an der Eingangstür des Reitsportgeschäftes gesichert werden konnte. Das DNA-Profil ergab beim Abgleich mit den einschlägigen kriminalistischen Datenbanken einen Treffer und führte zu dem Litauer, der daraufhin angeklagt wurde.
Leider konnte die DNA-Spur am Tatort nicht vollständig gesichert werden, wie ein Gutachter heute dem Gericht erläuterte. Dennoch gebe es immer noch eine statistische Wahrscheinlichkeit von 1:530, dass es sich um die genetische Spur des 37-jährigen Angeklagten handelt. Oder anders ausgedrückt: Als Täter, der in das Reitsportgeschäft in Holzwickede eingebracht, kommt ohne jeden Zweifel nur der Angeklagte oder ein Bruder von ihm in Betracht.
Nur Angeklagter oder sein Bruder können Täter sein
Andere Beweise als die DNA-Spur gibt es in diesem Fall nicht. Der Staatsanwaltschaft reichte die Aussage des Gutachters dennoch, um zumindest den Tatvorwurf des Diebstahls als bewiesen anzusehen. Daran, dass der Litauer der Täter sei, gebe es bei einer Wahrscheinlichkeit von 1:530 keine berechtigten Zweifel mehr. Gegen den Angeklagten sprechen zudem ein halbes Dutzend zumeist einschlägige Vorstrafen. Positiv sei, dass der 37-Jährige inzwischen einen festen Arbeitsplatz im recht beschaulichen Emsland angenommen habe. Der Staatsanwalt forderte deshalb eine Haftstrafe von 18 Monaten für ihn, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte.
Der Verteidiger plädierte kurz und knapp auf Freispruch für seinen Mandanten. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit, dass er die Tat begangen habe, statistisch 1:1 Millon wäre, reiche das für eine Verurteilung nicht aus, so der Verteidiger. Denn es gebe eben trotz aller Statistik auch die Möglichkeit, dass nicht der Angeklagte, sondern ein naher männlicher Verwandter der Täter sei.
„Wir haben Sie heute zwar freigesprochen, aber machen Sie so etwas nicht noch einmal.“
Richter Jörg Hüchtmann
Dieser Auffassung schloss sich schließlich nach kurzer Beratung auch Richter Jörg Hüchtmann an: Außer der DNA-Spur gebe es bei dieser Tat kein einziges weiteres Indiz, das gegen den Angeklagten spreche. Deshalb sei der Angeklagte nach dem Rechtsgrundsatz In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) freizusprechen. Laut Gutachter könne letztlich nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass auch ein Bruder des Angeklagten der Täter sein könnte. „Und ein unzureichender Freispruch ist immer noch besser als ein unzureichendes Urteil“, so der Richter.
Dem schweigsamen Angeklagten gab er abschließend allerdings noch das Zitat eines bereits pensionierten Kollegen als Warnung mit auf den Nachhauseweg: „Wir haben Sie heute zwar freigesprochen, aber machen Sie so etwas nicht noch einmal.“