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KreisSportbund

Coronaschutzverordnung eröffnet weitere Möglichkeiten für den Sport

Der KreisSportBund Unna weist darauf hin, dass ab heute (15. Juni) erneut Änderungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) gibt, die zu weiteren Öffnungsmöglichkeiten für den Sport geführt haben.

Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Nun kann auch in Hallen oder anderen geschlossenen Räumen wieder Kontaktsport betrieben werden. Die maximale Gruppengröße beträgt hier zehn Personen und die Regelung gilt sowohl für Training, als auch für sportliche Wettbewerbe.
  • Im Außenbereich (im Freien) darf nun mit bis zu 29 Personen trainiert und Wettbewerbe durchgeführt werden.

In all diesen Fällen muss eine sogenannte „einfache Rückverfolgung“ gesichert sein. Das heißt: In den genannten Fällen ist es notwendig, Name, Adresse und Telefonnummer der teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler zu erfassen. Zusätzlich ist es bei Wettkämpfen sowohl im Freien als auch Hallen oder anderen geschlossen Räumen Vorschrift, dass auch die Zuschauer erfasst und die Belege vier Wochen aufbewahrt werden.

Hinweise zum diesbezüglichen Datenschutz mit einem entsprechend einsetzbaren Muster zur Einholung von Einverständniserklärungen sind unter diesem Link des Landessportbundes NRW zu finden.

Alle Kontaktsportarten wieder möglich

Mit dem Inkrafttreten der 16. Corona Schutzverordnung sind wieder sämtliche Kontaktsportarten möglich. Die Schieflage zwischen Tanzsport in Tanzschulen und Tanzsportvereinen wurde beseitigt. Darüber hinaus ist Billard und Dartsport auch wieder in Gaststätten möglich. Auch die Vorlage von Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten beim Gesundheitsamt ist nur noch für die Profiligen vorgesehen.

Matthias Hartmann, Geschäftsführer im KreisSportBund Unna e.V. „Ich gehe davon aus, dass die Vorsorge der Vereine zu geeigneten Hygienemaßnahmen unverändert beibehalten wird. Auch wenn die Verordnungen immer mehr gelockert werden, so wollen wir doch nicht vergessen, dass es das Coronavirus immer noch gibt (siehe Uhlandschule in Werne) und wir uns die Ausübung unseres Sports durch vermeidbare Nachlässigkeiten selbst wieder wegnehmen. Dazu gilt auch weiterhin der Paragraph 9 Abs. 1 der CoronaSchVo.“

Eine aktualisierte Übersicht welche Sportbetriebe möglich sind, hat der Landessportbund NRW auf seiner Internetseite hinterlegt.

Coronaschutzverordnung, KreisSportBund Unna

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