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Altenpflegerin (40 J.) wegen Betruges zu 2.000 Euro Geldstrafe verurteilt

War die 40-jährige Altenpflegerin F. aus Holzwickede eine raffinierte Betrügerin oder wollte sie nur einer pflegebedürftigen älteren Dame aus ihrer Nachbarschaft helfen, weil sie ihr leid tat? Diese Frage hatte gestern (30.6.) das Amtsgericht Unna zu entscheiden, wo sich die Altenpflegerin F. und ihre Mutter H. wegen gemeinschaftlichen Betrugs zu verantworten hatten.

Laut Anklage soll F. am 19. August vorigen Jahres einen Antrag für Kurzzeitpflege ausgefüllt und von der pflegebedürftigen, inzwischen verstorbenen B. unterschreiben lassen haben. Als Empfängerin des beantragten Pflegegeldes ließ die Angeklagte F. ihre Mutter H. eintragen. Das beantragte Pflegegeld in Höhe von rd. 1.600 Euro wurde prompt auf das Konto ihrer Mutter gutgeschrieben. Dabei sei beiden Angeklagten bei Antragstellung bewusst gewesen, so die Anklage, dass die Pflegeleistung nicht erbracht werden konnte.

Antrag auf Vertretung für Kurzzeitpflege gestellt

Die Angeklagte F., Geschäftsführerin des eigenen Pflegedienstes in Holzwickede, wies allerdings jede Betrugsabsicht weit von sich: „Ich wollte nur helfen“, so ihre Erklärung. Sie habe Frau B., die pflegebedürftig, aber geistig voll auf der Höhe war, schon länger gekannt, da diese in ihrer Nähe wohnte. In der Vergangenheit habe die ältere Damen sie auch öfters schon mal angerufen und um Hilfe gebeten. Von daher habe sie auch mitbekommen, dass sich B. mit ihrer Pflegekraft überworfen hatte und diese nicht mehr nach der älteren Dame schaute. Ihre Tochter lebe in Frankreich. Ansonsten gebe es wohl nur noch einen Neffen.  „Ich habe mir einfach Sorgen gemacht, wer sich um die ältere Dame kümmert. Ich wollte nur helfen“, beteuerte die Angeklagte.

„Darum habe ich mit Frau B. besprochen, dass wir Verhinderungspflege für sie beantragen.“ Dabei handelt es sich um Geld, das von der Pflegekasse gezahlt wird, damit pflegebedürftige Personen, eine Vertretung bezahlen können, wenn der reguläre Pflegedienst ausfällt. „Das Geld stand Frau B. zu“, erläuterte die Angeklagte. Allerdings sei die ältere Dame auch etwas eigen gewesen. Sie habe partout nicht gewollt, dass das beantragte Geld auf ihr Konto eingezahlt wird. „Sie wollte nicht, dass ihre Angehörigen merken, wie pflegebedürftig sie ist“, versicherte die Angeklagte.   

1.600 Euro auf Konto der Mutter überwiesen

Ihr eigenes Pflegeteam sei leider komplett ausgelastet gewesen, weshalb sie selbst mit ihren Mitarbeitern die Pflege der alten Dame nicht übernehmen konnte. „Deshalb habe ich meine Mutter gefragt, ob sie das nicht machen könnte“, erklärt F. „Meine Mutter wollte das auch zunächst übernehmen, hat dann aber gemerkt, dass die Aufgabe sie wohl doch überfordert und hat dann abgelehnt.“

Warum das beantragte Geld auf das Konto von H. überwiesen wurde, erklärte ihre Tochter so: „Meine Mutter hätte das Geld ja für die Pflege bekommen sollen und Frau B. wollte nicht, dass es auf ihr eigenes Konto gezahlt wird.“ Das Geld will die Angeklagte allerdings nicht behalten, sondern später an Frau B. in bar übergeben haben – ohne Quittung.

„Ich habe mir einfach Sorgen gemacht, wer sich um die ältere Dame kümmert. Ich wollte nur helfen.“

– Angeklagte F.

Zudem wurden die Pflegeleistung für den Zeitraum vom 1. bis 14. September 2019 beantragt – jedoch erst am 19. September, also rückwirkend. Was die Angeklagte F. auf Nachfrage des Gerichts so erklärt: „Der Zeitraum war ja egal, weil das Verhinderungsgeld sowieso pauschal für das ganze Quartal gezahlt und anschließend nach Bedarf verteilt wird. Das ist ja etwas anderes als Pflegegeld. Der Anspruch war ja da und das Geld stand Frau B. zu, um eine Vertretung bezahlen zu können.“

Die mit angeklagte Mutter von F. war sich gar keiner Schuld bewusst: „Ich habe die 1.600 Euro auf mein Konto bekommen und mit zwei Auszahlungen in bar abgehoben. Anschließend habe ich es meiner Tochter gegeben, weil ich die Verantwortung für die Pflege von Frau B. nicht übernehmen wollte“, so die Angeklagte H.

Ihre Tochter will das Geld dann gemeinsam mit einer Mitarbeiterin in bar an Frau B. ausgezahlt haben.

Die Mitarbeiterin (50 J.) bestätigte gestern im Zeugenstand auch, dass das Geld an die ältere Dame übergeben wurde. „Leider haben wir uns keine Quittung geben lassen.“

Neffe mit Vollmacht wusste von nichts

Der Neffe (78 J.) der inzwischen verstorbenen B. bestritt gestern dagegen, dass seine Tante das Geld bekommen hat. „Ich habe sie danach gefragt und sie wusste von nichts.“ Das galt seiner Aussage nach auch für den ganzen Antrag auf Vertretung der Kurzzeitpflege. Der Neffe selbst erfuhr nur durch ein Schreiben der Krankenkasse von der Antragstellung. Dabei hatte er nach eigenen Angaben schon seit Anfang 2019 Kontovollmacht von seiner Tante bekommen und kümmerte sich ein bis zwei Tage pro Woche um ihre Belange, so wie er zuvor auch schon „seit 50 Jahren in engem Kontakt“ zu seiner Tante steht,  wie er auf Nachfrage von Richter Jörn Granseuer erklärte. Auch sei „der normale Pflegedienst die ganze Zeit dagewesen“ und habe sich um seine Tante gekümmert, bestätigte der Neffe.

„Leider haben wir uns keine Quittung geben lassen.“

– die Zeugin (50 J.)

Der Staatsanwalt war nach Ende der Beweisaufnahme überzeugt, dass sich beide Angeklagten des Betrugs schuldig gemacht haben. Dass die 1.600 Euro für Pflegevertretung auf das Konto rückwirkend beantragt und auf das Konto der Mutter ausgezahlt wurde, sei unstrittig. Die Behauptung der Angeklagten F., dass Frau B. ihrem Neffen und ihrer Tochter misstraue und das Geld deshalb nicht auf ihr Konto ausgezahlt werden sollte, sei „erlogen“, so der Staatsanwalt. Der Neffe und auch die Tochter B.‘s hätten sich sehr wohl um alles gekümmert. Darum sei es gar nicht notwendig gewesen, dass die Angeklagten aktiv wurden.

Dass die Angeklagten das Geld an Frau B. in bar und ohne Quittung ausgezahlt haben, wie sie behaupten, sei „unglaubwürdig“.  Frau B. habe gegenüber ihrem Neffen bestritten, die 1.600 Euro bekommen zu haben, wie ihr Neffe aussagte. Nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten sei die ältere Dame geistig voll zurechnungsfähig gewesen. Für die beiden Angeklagten spreche lediglich, dass sie bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Allerdings sei die Schadenssumme nicht unerheblich. Deshalb sei eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen a‘ 50 Euro wegen Betrugs für F. sowie eine Strafe von 30 Tagessätzen a‘ 40 Euro wegen Beihilfe für ihre Mutter angemessen.

Freispruch für mitangeklagte Mutter

Die Verteidigerin plädierte dagegen auf Freispruch für ihre beiden Mandantinnen. Frau B. habe zweifellos über den normalen Pflegedienst hinaus noch Hilfebedarf gehabt. Was F. erkannt habe und weshalb sie „sehr bemüht gewesen“ sei, der älteren Dame „zu helfen“. Es sei durchaus üblich, dass Geld für eine Pflegevertretung pauschal zu beantragen und die Auszahlung zu verteilen. Alle Beteiligten hätten ausgesagt, dass die ältere Dame „etwas schwierig und sehr eigen“ gewesen sei. Dies erkläre, warum sie das Geld in bar ausgezahlt haben wollte. Für die Übergabe des Geldes an sie gebe es zwar keine Quittung, aber eine Zeugin.

Richter Jörn Granseuer verurteilte die Angeklagte F. dennoch zu 50 Tagessätzen a‘ 40 Euro und folgte damit im Grunde dem Antrag des Staatsanwaltes. Ihre Mutter sprach er dagegen frei. Es sei nicht hinreichend beweisbar, dass die Angeklagte H. die ganzen Umstände des Betruges gekannt habe, so der Richter.  Die Schuld ihrer Tochter sah der Richter dagegen als erwiesen an: F. habe den „Antrag bewusst gestellt, um sich zu bereichern“. Der Antrag auf Pflegevertretung sei auch „kein Pauschalantrag“, wie die Angeklagte F. glauben machen will. „Mit diesem Antrag werden Aufwendungen ersetzt, die im vorliegenden Fall nicht entstanden sind.“  

Außerdem sei der Antrag nicht wahrheitsgemäß, sondern „mit falschen Angaben“ ausgefüllt worden.  Die Aussage der Angeklagten und ihrer Mitarbeiterin, die die 1.600 Euro in bar ohne Quittung an ältere Dame übergeben haben wollen, hielt der Richter für „unglaubwürdig“. „Wenn man dann schon eine Person mitnimmt zur Geldübergabe, weil man weiß, dass man sich absichern sollte, wieso lässt man sich dann nicht auch eine Quittung geben?“ Ein solches Verhalten sei „realitätsfern“ und lasse den Schluss zu, dass die Zeugenaussage abgesprochen war.

Betrug


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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