Urteil vor Landgericht: Zwei Jahre Haft und Entziehungsanstalt für Gleisbett-Schubser im Bahnhof Holzwickede
Nach insgesamt drei Verhandlungstagen ist heute (10. August) der Prozess gegen den 47 Jahre alten H., der wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund angeklagt war, mit einem Urteil zu Ende gegangen: Der schwer drogenabhängige Angeklagte, der den 50-jährigen P. aus Lüdenscheid am 15. Mai vorigen Jahres im Bahnhof Holzwickede auf die Gleise gestoßen hatte, wurde zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem ordnete das Gericht die Einweisung in eine Entziehungsanstalt im Rahmen des Maßregelvollzugs an.
Dem Angeklagten wurden verschiedene Straftaten zur Last gelegt (Emscherblog berichtete): So hatte der Dortmunder auch im Januar dieses Jahres an einer Bushaltestelle in Unna einem Schlafenden die Geldbörse mit Bargeld und Ausweispapieren gestohlen. Im Gegensatz zu den anderen Anklagepunkten hatte H. diesen Diebstahl von Anfang an eingeräumt.
Täter und Opfer Patienten der Diamorphin-Praxis
Was den Streit mit dem 50 Jahre alten P. aus Lüdenscheid angeht, behauptete er in der Verhandlung, gar nicht am Tatort gewesen zu sein. Allerdings kennen sich beide aus der Diamorphin-Praxis an der Wilhelmstraße, wo beide Patienten sind. P. identifizierte seinen Angreifer bereits unmittelbar nach der Tat und nannte der Polizei auch dessen Namen. Die Gründe für den Streit, der am 15. Mai vorigen Jahres eskalierte, sind wohl auch in der gemeinsamen Vorgeschichte der beiden zu suchen.
Bereits auf der Zugfahrt nach Holzwickede soll der Angeklagte dem Lüdenscheider einen Nackenschlag verpasst haben, bevor er sich – zunächst noch unerkannt – in der Zug-Toilette verstecken konnte. Nach dem Aussteigen am Holzwickeder Bahnhof stellte der Lüdenscheider den 47-Jährigen zur Rede. Es entwickelte sich eine lautstarke Rangelei, in dessen Verlauf H. seinen Kontrahenten mit Pfefferspray besprühte. Schließlich verließ der Angeklagte den Schauplatz – und nahm den Rucksack des Geschädigten mit.
Allerdings ergab die Beweisaufnahme nicht eindeutig, ob der Rucksack vom Angeklagten geplant entwendet oder nur verwechselt worden war. Deshalb wurde der Vorwurf des schweren Raubes auch fallen gelassen, kam lediglich eine Unterschlagung in Betracht.
Platzwunde nach Sturz ins Gleisbett
Als der Angeklagte kurz darauf wieder am Schauplatz erschien, um seinen eigenen Rucksack zu holen, eskalierte die Rangelei zu einer handfesten Prügelei. Dabei erlitt der Geschädigte Blutergüsse, Prellungen und fiel rückwärts ins Gleisbett, wobei sich P. eine stark blutende Platzwunde am Hinterkopf zuzog. Ein 22 Jahre alter Augenzeuge auf Frankfurt/Main holte das Opfer schließlich aus der Gefahrenzone der Gleise und kümmerte sich um P., bis die Polizei und Sanitäter eintrafen. Sein polizeibekannter Angreifer wurde ein paar Tage später von einer Streifenwagen-Besatzung erkannt und an auf der Straße Zur Alten Kolonie festgenommen. Bei H. gefunden wurde eine halbleere Dose Pfefferspray, die zu dem Spray-Angriff wenige Tage vorher „ganz gut passte“, wie es der Polizeibeamte im Zeugenstand aussagte.
Auch am letzten Prozesstag heute konnte der Angeklagte der Verhandlung nur schwer folgen, rutschte unruhig auf der Anklagebank hin und her und klagte über imaginären Ausfall seiner langen ungepflegten Haare.
Täter eingeschränkt steuerungsfähig
Laut medizinischem Gutachten war der langjährig drogenabhängige Angeklagte aufgrund von Entzugserscheinungen und einer schizophrenen Psychose auch zur Tatzeit nur eingeschränkt steuerungsfähig.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme wies der Vorsitzende Richter Dirk Kienitz den Angeklagten und die übrigen Beteiligten darauf hin, dass für die Verurteilung des Angeklagten lediglich noch eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Unterschlagung in Betracht kommt. Das Gerangel, das zum Sturz auf die Gleise führte, sehe das Gericht als einfache Körperverletzung. An der Strafverfolgung dieser einfachen Körperverletzung bestehe jedoch ein besonderes öffentliches Interesse.
In ihrem anschließenden Plädoyer zeigte sich die Anklagevertreterin überzeugt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Einzeltaten auch begangen hat. Schon im Vorfeld habe es Streit zwischen H. und dem geschädigten P., die sich kannten, gegeben.
Raub nicht nachweisbar
Bis auf den Diebstahl im Januar sei H. nicht geständig. Doch die Zeugenaussagen, vor allem des jungen Mannes, der den Geschädigten nach dem Sturz auf das Gleis betreute, seien glaubhaft und ohne Belastungstendenzen gewesen. Der Raub des Rucksacks des Opfers sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Dennoch habe er den fremden Rucksack nach einer möglichen Verwechslung an sich genommen und behalten, was eine Unterschlagung darstellt. Schließlich sei dem Angeklagten trotz seiner eingeschränkten Steuerungsfähigkeit durchaus bewusst gewesen, dass es sich bei dem Gerangel am Rande des Bahnsteigs um einen Ort erhöhter Gefährlichkeit gehandelt habe. Ein minderschwerer Fall von Körperverletzung sei darum hier nicht gegeben. Daran ändere auch die festgestellte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit H.‘s nichts.
Gegen den Angeklagten, der seit fast acht Monaten in Untersuchungshaft sitzt, sprechen zudem seine zahlreiche, auch einschlägige Vorstrafen und seine lange Drogenkarriere. Aufgrund der Einzelstrafen für den Diebstahl und die Körperverletzungen in Tateinheit mit Unterschlagung forderte die Anklagevertreterin eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Dies sei aufgrund seiner schweren Drogenabhängigkeit erforderlich, wobei der Gutachter hier durchaus erfolgreiche Behandlungsaussichten sieht. Außerdem beantragte die Staatsanwältin die Aufrechterhaltung des Haftbefehls für den Angeklagten.
Der Verteidiger von H. schloss sich inhaltlich dem Plädoyer der Anklage an, bat aber um eine milde Strafe für seinen Mandanten.
Nach etwa einstündiger Beratung verkündete der Vorsitzende Richter Dirk Kienitz das Urteil: eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit Unterschlagung sowie Diebstahls. Zudem ordnete das Gericht den Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt im Rahmen des Maßregelvollzugs an. Schließlich bleibt auch der Haftbefehl bestehen.
Einzelstrafen zusammengefasst
Der Vorsitzende Richter schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Anklagevertreterin an. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte und der Geschädigte aus der Diamorphin-Praxis in Holzwickede kannten. „Beide waren sich nicht wohlgesonnen“, so der Richter. Schon auf der Fahrt nach Holzwickede im Zug habe H. seinem Kontrahenten eine „Nackenklatsche“ gegeben. Nach dem Aussteigen habe er dem Lüdenscheider dann ohne Vorwarnung mit Pfefferspray und sei mit dessen Rucksack verschwunden. „Wir können nicht ausschließen, dass es sich dabei um einen Irrtum gehandelt hat.“ Der Nachweis, dass es eine geplante Wegnahme war, konnte nicht erbracht werden, sodass es lediglich bei einer Unterschlagung bleibt. Wenig später sei der Angeklagte dann zurückgekommen, um auch noch seinen eigenen Rucksack zu holen und habe P. geschlagen und getreten. Die ärztlich attestierten Blutergüsse und anderen Verletzungen des Geschädigten seien eindeutig. Schließlich zeigte sich der Richter überzeugt, dass der Angeklagte „den Sturz auf die Gleise“ seines Kontrahenten „billigend in Kauf genommen“ habe.
Schlechte Sozialprognose
Anders als die Anklagevertreterin wertete der Richter bei der Abwägung des Strafrahmens die Körperverletzung mit dem Pfefferspray wegen der jahrelangen Abhängigkeit des Angeklagten und seiner eingeschränkten Steuerungsfähigkeit nur als minderschweren Fall. Bei der zweiten Körperverletzung, die zum Gleissturz führte, hat das Gericht dagegen die erheblichen Verletzungen des Geschädigten berücksichtigt. „Allein schon der Sturz rückwärts auf das Gleisbett ist sehr gefährlich“, so der Richter.
Eine Bewährungsstrafe hätte eine günstige Sozialprognose zur Voraussetzung gehabt. Der Angeklagte sei jedoch seit vielen Jahren abhängig, begleitet von regelmäßiger Beschaffungskriminalität. „Deshalb kam eine Bewährung hier gar nicht infrage“, so der Richter.
Diebstahl, Gleisbett-Schubser, Körperverletzung, Unterschlagug