Bewilligtes Betreuungsgeld: Auszahlungen laufen weiter – keine Rückzahlung
(PK) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Betreuungsgeld gegen das Grundgesetz verstößt und damit nichtig ist. Das bedeutet aber nicht, dass Geld zurückgezahlt werden muss. Familien mit bewilligten Anträgen erhalten ihre Zahlungen. Das teilt der Fachbereich Familie und Jugend des Kreises mit und weist auf eine entsprechende Information des Bundesfamilienministeriums hin.
Viele Eltern sind beunruhigt, weil sie nicht wissen, wie mit ihren bereits bewilligten oder vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gestellten Anträgen weiter umgegangen wird. „Klar ist, dass niemand Geld zurückzahlen muss“, betont Fachbereichsleiterin Sandra Waßen.
Die Familien, die bereits Betreuungsgeld beziehen, bekommen es auch weiterhin. Diejenigen, deren Antrag bewilligt ist, werden ebenfalls Zahlungen erhalten. Im Bundesfamilienministerium wird derzeit geprüft, wie mit bereits gestellten, aber noch nicht beschiedenen Anträgen verfahren wird. Aktuell liegen diese Anträge daher auch beim Kreis Unna auf Eis.
Die Landesregierung hat zum Betreuungsgeld ein Informationsangebot eingerichtet. Fragen können entweder telefonisch (0211 – 837 1912) oder per E-Mail unter betreuungsgeld@mfkjks.nrw.de gestellt werden.
Hintergrund: Anspruch auf Betreuungsgeld bestand, wenn Eltern für ihr Kind keine frühkindliche Förderung in öffentlich geförderten Tageseinrichtungen oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Anspruch genommen haben. Das Betreuungsgeld konnte vom 15. Lebensmonat des Kindes an für 22 Lebensmonate gezahlt werden. Das Betreuungsgeld betrug 150 Euro für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr.