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Verurteilte Betrügerin erringt Pyrrhussieg in Berufung

Im April vorigen Jahres war die 25-jährige Holzwickederin vor dem Amtsgericht in Kamen wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen a‘ 18 Euro verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte die Holzwickeder Berufung ein.

Der eigentliche Sachverhalt blieb heute vor dem Landgericht in Dortmund weitgehend unstrittig: Ende 2012 hatte die Holzwickederin, die von Hartz IV lebt,  bei der Sparkasse Bergkamen-Bönen zweimal Überweisungsaufträge mit dem Namen ihres damaligen Freundes unterschrieben, der in Haft saß. Die Überweisungen von 450 Euro an einen Bekannten und weitere 200 Euro an eine Freundin, ließ die Holzwickederin sich anschließend von den beiden Empfängern auszahlen.

Falsche Unterschrift trotz Kontovollmacht

Dass sie die Unterschriften des Freundes gefälscht und die 650 Euro anschließend verjubelt hat, leugnete die 25-Jährige nicht. Allerdings legte sie in der Berufungsverhandlung heute eine Kontovollmacht ihres damaligen Freundes vor, mit der sie über sein Konto verfügen durfte, während er hinter Gitter saß.  Als sie die von ihrem Freund blanko unterschrieben Überweisungsträger in der gemeinsamen Wohnung nicht an der von ihm angegebenen Stelle finden konnte, habe sie neue Überweisungsaufträge genommen und mit seinem Namen unterschrieben. „Das war ein Fehler. Ich hätte die Überweisungen ja auch mit meinem Namen unterschreiben können“, meinte die Holzwickederin. „Da habe ich nicht genug nachgedacht.“

Als der Vorsitzende Richter Northoff wissen wollte, bis zu welcher Höhe ihr damaliger Freund ihr erlaubt habe, Geld von seinem Konto abzuheben, antwortete die  Holzwickederin:  „Grundsätzlich hatte er nichts dagegen. Aber ich habe es wohl etwas übertrieben.“  Offenbar. Denn nach seiner Entlassung trennte er sich von ihr.

Berufung auf Höhe der Tagessätze beschränkt

Bei diesem Sachverhalt hätte der Tatbestand der Urkundenfälschung im Prinzip entfallen können. In der vom Amtsgericht Kamen verhängten Strafe ist allerdings auch eine Teilstrafe in Höhe von 1.000 Euro enthalten. Zur Vereinfachung des Verfahrens einigten sich alle beteiligten Parteien auf Vorschlag von Richter Northoff darauf, die Berufung auf die Höhe der Tagessätze zu beschränken. Der eigentlich Straftatbestand bleibt dagegen bestehen.

Daraufhin änderte das Gericht das erste Urteil ab und ermäßigte die 110 Tagessätze á 10 Euro, da die Holzwickederin als Hartz-IV-Empfängerin nur über ein geringeres Einkommen verfügt und zudem noch weitere Geldstrafen abstottern muss. Für die Holzwickederin ist der Ausgang ihrer Berufung womöglich ein Pyrrhussieg, bei dem sie am Ende noch draufzahlen muss: Denn die Kosten des Berufungsverfahrens hat sie ebenfalls zu tragen.

Betrug, Urkundenfälschung


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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