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22-Jähriger wegen Diebstahls zu acht Monaten Haft auf Bewährung verurteilt

Wegen besonders schweren Diebstahls in drei Fällen ist der 22-jährige A., ein Marokkaner ohne Aufenthaltserlaubnis und ohne festen Wohnsitz, heute vor dem Amtsgericht Unna zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Haftstrafe wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Der Fall zeigt exemplarisch auch, wie leicht Personen ohne Aufenthaltsberechtigung durch das Raster der deutschen Bürokratie fallen können.

Die Anklage warf dem Angeklagten vor, am 12. Juni gegen 17 Uhr bei Rossmann auf dem Westenhellweg in Dortmund Parfüm im Wert von 52,99 Euro gestohlen zu haben. Am 21. Juni gegen 14.20 Uhr wurde A. dann im Norma an der Bahnhofstraße in Holzwickede beim Diebstahl von Waren im Wert von 32,46 Euro erwischt. In seinem Rucksack wurde außerdem eine Flasche Stroh Rum im Wert von 15,99 Euro entdeckt, die aus einem Rewe-Markt entwendet worden war. Schließlich wurde A. etwa zwei Stunden später im Rewe an der Stehfenstraße erwischt, als er Waren im Wert von 33,43 Euro stehlen wollte.

Die ihm vorgeworfenen Taten räumte der Angeklagte, der kein Wort deutsch spricht, über seine Dolmetscherin ein. Seit seiner Festnahme saß der 22-Jährige in Untersuchungshaft.  Vor seiner Untersuchungshaft wohnte er zuletzt in Werne. Auf Nachfrage der Richterin bestätigte der Angeklagte, dass er sich seit elf Monaten unerlaubt in Deutschland aufhalte und keinen festen Wohnsitz mehr habe. Alle Nachfragen der Richterin, wie es für ihn nach der Verhandlung weitergehen soll, beantwortete der A. mit einem Schulterzucken. In Deutschland bleiben will er aber auf jeden Fall, wie er sagte.

Unerlaubter Aufenthalt und kein Wohnsitz 

Für den Angeklagten wurde gewertet, dass er vollumfänglich geständig ist. Allerdings ist A. einschlägig vorbestraft und schon einmal in Düren wegen Diebstahls verurteilt worden. Zudem wird er laut Gerichtsakten wegen Hausfriedensbruchs von der Staatsanwaltschaft Bonn gesucht.

Die Anklagevertreterin hielt für ihn eine Gesamtstrafe von vier Monaten Haft zur Bewährung ausgesetzt sowie eine Geldstrafe von 300 Euro und 100 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen besonders schweren Diebstahls in drei Fällen und einem minderschweren Fall von Diebstahl für angemessen.

 Diesem Plädoyer konnte sich auch der Pflichtverteidiger des Angeklagten anschließen.

Die Richterin verzichtete auf die Sozialstunden und eine Geldbuße und verurteilte den Angeklagten zu einer Haftstrafe von acht Monaten. Die Strafe setzte sie zur Bewährung auf drei Jahre aus. Begründet wurde das von ihr damit, dass A. einen Betreuer und staatliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Zwar äußerte die Richterin auch ihre Zweifel daran, dass A. keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Schließlich verfüge er über keinerlei Einkommen und müsse von irgendetwas leben.

Haftbefehl aufgehoben

Trotzdem wollte die Richterin dem Angeklagten noch eine letzte Chance geben, sich straffrei zu halten. Die Untersuchungshaft habe den 22-Jährigen sichtlich beeindruckt, stellte sie fest und machte klar: Bei einer erneuten Straftat werde seine Bewährung wahrscheinlich widerrufen.

Mit dem Urteilsspruch wurde der Haftbefehl gegen A.. mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der 22-Jährige auf freien Fuß gesetzt. Zwar hatte dieser in der Verhandlung erklärt, keinen festen Wohnsitz zu haben und sich unerlaubt in Deutschland aufzuhalten. Der strafrechtliche Aspekt seines Falls ist jedoch mit dem Urteil erledigt, so dass das Amtsgericht nicht mehr zuständig für ihn ist. Für den 22-Jährigen ist nunmehr das Verwaltungsgericht zuständig bzw. das Ausländeramt in der Kommune, in der er bei seiner Einreise vor elf Monaten registriert worden ist. Sofern das überhaupt passiert ist.

Diebstahl


Peter Gräber

Dipl.-Journalist

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